Humboldt-Universität zu Berlin - Computer- und Medienservice

Computerbetriebsordnung der HU

Ordnung zur Planung, Beschaffung, zum Betrieb, zur Wartung und Nutzung von Rechnernetzen,
Computer-Hard- und -Software an der Humboldt-Universität zu Berlin (HUB)

Gliederung

  1. Geltungsbereich
  2. Allgemeine Festlegungen
  3. Aufgaben, Rechte und Verantwortung von DV-Beauftragten, Systemverantwortlichen und Benutzern
    1. DV-Beauftragte
    2. Systemverantwortliche
    3. Benutzerinnen/Benutzer
  4. Spezielle Regelungen für Datennetze
    1. Grundsätze zur Nutzung von Datennetzen innerhalb und außerhalb der HUB
    2. Verantwortlichkeiten und Betrieb des Universitätsrechnernetzes
  5. Spezielle Regelungen für die Beschaffung und Reparatur von Computer-Hardware
    1. Beschaffungen aus der Titelgruppe 8
    2. Beschaffungen aus der Titelgruppe 5
    3. Reparatur bzw. technische Betreuung der Hardware
  6. Spezielle Regelungen für Computer-Software
    1. Grundsätze des Umganges mit Software
    2. Beschaffung und Finanzierung von Software

Anlagen:

  1. Begriffsdefinitionen
  2. Formular zur Bestellung von Software (PDF-Datei)
  3. Antragsformular zur Begutachtung einer Hardwarebeschaffung (PDF-Datei)
  4. Regelungen und rechtliche Verantwortung im WWW-Informationssystem der HU

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Der Akademische Senat der Humboldt-Universität zu Berlin hat am 6.August 1996 auf der Grundlage des § 2 Abs.7 und § 65 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung vom 5. Oktober 1995 (GVBl. S.728), zuletzt geändert durch Artikel II des Haushaltsstrukturgesetzes 1996 vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126) die folgende Ordnung zur Planung, Beschaffung, zum Betrieb, zur Wartung und Nutzung von Rechnernetzen, Computer-Hard- und -Software an der Humboldt-Universität zu Berlin (Computerbetriebs-ordnung) beschlossen:


1. Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für alle Fakultäten, Institute, Zentraleinrichtungen und sonstigen Organisationseinheiten (im folgenden OE genannt), ausgenommen die Medizinischen Fakultäten der Humboldt-Universität zu Berlin (HUB).

Sie betrifft jede Form von Hardware, die den Pflichten einer Inventarisierung unterliegt, unabhängig davon, ob diese Technik neu oder gebraucht erworben wurde oder werden soll.

Sie betrifft jede Form von Software, die auf Rechnern, die Eigentum der HUB sind bzw. in den Räumen der Humboldt-Universität betrieben werden, benutzt wird und für Benutzerinnen bzw. Benutzer, die Angehörige der HUB sind oder für diese vertraglich vereinbart tätig sind, lizensiert ist und aus Mitteln der HUB beschafft wurde.

Das zuständige fachliche Gremium für alle diese Ordnung betreffenden Fragen ist die Kommission für Rechentechnik des Akademischen Senats der HUB (SKR). Die Koordinierung von Aufgaben, die sich aus dieser Ordnung ergeben, erfolgt durch die Zentraleinrichtung Rechenzentrum (RZ).


2. Allgemeine Festlegungen

  • Verantwortlich für die Planung, Projektierung, Beschaffung, den Betrieb, die technische Betreuung und Nutzung der Datennetze, Computerhard- und -software sind die OE, soweit keine anderweitigen Einzelregelungen (gemäß Pkt. 4 bis 6 dieser Ordnung) existieren.
    Jede OE erarbeitet eine DV-Konzeption und schreibt sie in regelmäßigen Abständen fort.
    Die Bauabteilung und das RZ bieten hierfür entsprechende Beratungskapazität an.
  • Für übergreifende Aktivitäten auf dem Gebiet der Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnik (IuK-Technik) ist das RZ verantwortlich.
  • Durch die SKR werden DV-Konzeptionen der OE begutachtet und die Kompatibilität zum Universitätsgesamtkonzept sichergestellt.
    Alle Beschaffungen von IuK-Technik aus Haushaltsmitteln mit einem Einzelwert größer als 10.000 DM bedürfen der Begutachtung und Befürwortung durch die SKR.
  • Die schriftliche Befürwortung für eine Investition durch die SKR ist nicht gleichbedeutend mit der Zuweisung von Haushaltsmitteln, sie ist lediglich die Voraussetzung für deren Freigabe.
  • In den OE sind DV-Beauftragte und gegebenenfalls Systemverantwortliche zu benennen.
  • Wenn es beabsichtigt ist, mit dem Computersystem personenbezogene Daten zu verarbeiten, so ist bei der Auswahl der Systemverantwortlichen die/der Behördliche Datenschutzbeauftragte der HUB einzubeziehen.

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3. Aufgaben, Rechte und Verantwortung von DV-Beauftragten, Systemverantwortlichen und Benutzern

3.1 DV-Beauftragte

In allen OE der HUB, in denen IuK-Technik zum Einsatz kommt, ist eine DV-Beauftragte bzw. ein DV-Beauftragter zu benennen. Sie oder er vertritt die OE in Belangen der Datenverarbeitung innerhalb der Universität.

Zu den Aufgaben der DV-Beauftragten innerhalb einer OE zählen:

  • Koordinierung aller zentralen bzw. übergreifenden DV-Aufgaben für die OE,
  • Koordinierung und Beratung bei der Planung, der Beschaffung und des Betriebes der Hardware, der Software und des DV-Verbrauchsmaterials, einschließlich der einschlägigen Haushaltstitel,
  • Informationspflicht zur ordnungsgemäßen Nutzung von Datennetzen, Hardware und Software gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Studierenden der OE,
  • Beratung der datenverarbeitenden Stelle der jeweiligen OE in Fragen des Datenschutzes,
  • Organisation der Servicearbeiten für die Hard- und Software,
  • Koordinierung der Anbindung der lokalen Netze in das Universitätsrechnernetz,
  • Abstimmung der Computer- und Kommunikationsdienste der OE mit den vom RZ angebotenen Diensten,
  • Anleitung der Systemverantwortlichen der OE,
  • Ansprechpartner für die Zusammenarbeit mit dem RZ.
3.2 Systemverantwortliche

Für jeden Rechner bzw. jede Gruppe von vernetzten Rechnern, die zum inventarisierungspflichtigen Bestand der HUB gehören oder die in den Räumen der HUB genutzt werden, sind in Absprache mit der/dem DV-Beauftragten der jeweiligen OE durch die jeweilige Dekanin/den jeweiligen Dekan bzw. Leiterin/Leiter der OE Systemverantwortliche zu benennen.

Zu den Aufgaben der Systemverantwortlichen gehören (soweit dies zutrifft):

  • Organisation der Einrichtung der Hardware und der Installation von Software,
  • Gewährleistung des durchgängigen Betriebes von Servern, die Dienste im Datennetz bereitstellen in Absprache mit dem Rechenzentrum und der/dem DV-Beauftragten,
  • Organisation der technischen Betreuung und Pflege der Hard- und Software in Abstimmung mit der/dem DV-Beauftragten,
  • Koordinierung der Nutzung der Hardware, Einweisung und Beratung von Nutzern,
  • regelmäßige Kontrolle der Festplatten der Rechner und insbesondere der zum Datenaustausch verwendeten Disketten auf Viren u. ä.,
  • je nach Art der zu schützenden Daten Veranlassung entsprechender Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit im jeweiligen Netz.

    Systemverantwortliche haben besondere Rechte hinsichtlich der Administration und des Datenzugriffs. Daraus leitet sich eine besondere Verantwortung bezüglich des Datennetzes, der Computer, der Software und Daten im Sinne dieser Ordnung ab.

3.3 Benutzerinnen/Benutzer

Benutzerinnen/Benutzer sind Einzelpersonen bzw. Personengruppen, die auf den von den OE zur Verfügung gestellten Datenverarbeitungsanlagen (DVA) Dienst- oder Studienaufgaben zu Lehr-, Forschungs-, Weiterbildungs- oder Verwaltungszwecken ausführen.


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Sie sind verpflichtet bzw. berechtigt zu:

  • sorgfältigem Umgang mit den genutzten Geräten (einschließlich Peripherie) entsprechend der jeweiligen Betriebsordnung,
  • Einhaltung der Regelungen im Umgang mit Datennetzen und Software im Sinne dieser Ordnung,
  • Einhaltung der Bestimmungen zum Datenschutz,
  • Einhaltung der jeweils gültigen Benutzerordnung,
  • Bedienung der Geräte ab Hauptschalter nur bei Vorliegen von Sachkenntnis und Befugnis durch den Betreiber,
  • Meldungen von Störungen an die jeweils zuständigen Systemverantwortlichen,
  • Datensicherung.
Wird im nichtöffentlichen dienstlichen Bereich ein Gerät von mehreren Personen genutzt, so sind durch die Systemverantwortlichen Geräteverantwortliche einzusetzen, die für die Wahrung der Rechte und Pflichten der Benutzerinnen bzw. Benutzer zuständig sind.

Eine Benutzung der DVA zu außeruniversitären oder kommerziellen Zwecken ist nicht gestattet.

Die unter 3.1 und 3.2 genannten Aufgaben der DV-Beauftragten bzw. der Systemverantwortlichen werden für die Zentrale Universitätsverwaltung (ZUV) durch die Leiterin bzw. den Leiter der Abteilung "EDV-Organisation und Projektierung" des RZ wahrgenommen. Das entbindet die Abteilungen der ZUV nicht von der Verpflichtung zur Benennung eines DV-Verantwortlichen, wie in den "Empfehlungen zur Nutzung von DV-Anlagen in der Zentralen Universitätsverwaltung" festgelegt ist.


4. Spezielle Regelungen für Datennetze

4.1. Grundsätze zur Nutzung von Datennetzen innerhalb und außerhalb der HUB

Datennetze innerhalb und zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen sind Bestandteil der Kommunikationsinfrastruktur, beginnend von Arbeitsgruppen und Instituten, über Universitäten und Forschungseinrichtungen bis hin zu nationalen und internationalen Netzen. Die Zielstellung und die relativ freizügige, nichtkommerzielle Nutzung dieser Netze in Forschung, Lehre und Verwaltung auch der HUB erfordern als Prämissen im Umgang Sachkunde, Verantwortungsbewußtsein und Wirtschaftlichkeit. Die unsachgemäße Benutzung oder ein Mißbrauch können negative Auswirkungen nicht nur für die Verursacher, sondern auch auf die nähere oder weitere Netzumgebung nach sich ziehen. Die folgenden Grundsätze sollen den reibungslosen und effektiven Betrieb fördern und der mißbräuchlichen Nutzung entgegenwirken.

  • Zur Nutzung des Datennetzes der HUB ist die Autorisierung in Form einer Netzadresse für einen Arbeitsplatzrechner bzw. eines Login-Kennzeichens für einen Server im Netz erforderlich. Diese sind über das Rechenzentrum oder über die DV-Beauftragte/den DV-Beauftragten bzw. die Systemverantwortlichen der OE erhältlich.
  • Datennetze sind nur für Zwecke des Universitätsbetriebes in Forschung, Lehre und Verwaltung der Universität zu nutzen. Jeglicher Mißbrauch von Datennetzen und der in sie eingebundenen Computer, Programme und Dienste ist zu unterlassen, zu verhindern bzw. dem Betreiber zur Kenntnis zu geben. Eine mißbräuchliche Nutzung liegt z. B. in folgenden Fällen vor:
    • nichtautorisiertes Eindringen in Datennetze oder Computer Dritter (das gilt auch bei zufälliger oder nicht beabsichtigter Kenntnisgewinnung über Login-Kennzeichen, Paßwörter o. ä.),
    • nichtautorisierte Beschaffung bzw. Benutzung von Diensten, Programmen oder Daten,
    • Informationsgewinnung z. B. durch eine nichtautorisierte Protokollierung im Netz oder auf Computern oder durch das Durchmustern fremder, nichtöffentlicher Datenbestände,
    • Verfälschung von Informationen/Daten/Programmen,
    • unberechtigte Weitergabe von Nutzungsrechten oder Nutzungsmöglichkeiten an Personen oder Einrichtungen,

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    • eine mißbräuchliche Nutzung liegt außerdem vor, wenn das Verhalten gegen einschlägige Rechtsvorschriften, z.B. des Strafrechts, Jugendschutzrechts, Urheber- oder Datenschutzrechts, verstößt.
  • Um die mißbräuchliche Nutzung von Netzen oder Computern zu verhindern, sind insbesondere
    • Kenntnisse über Login-Kennzeichen, Paßwörter, Verschlüsselungen, Lage und Inhalt abgespeicherter Informationen, nichtöffentliche Adressen bzw. Details der Netztopologie sicher zu behandeln und nicht weiterzugeben sowie
    • Paßwörter und sonstige Schlüssel hinreichend sicher zu wählen (u. a. Länge nicht unter 6 Zeichen, Einschluß von Ziffern und Sonderzeichen) und regelmäßig zu ändern.
  • Zur Minimierung der Beeinträchtigung anderer Netzteilnehmerinnen bzw. -teilnehmer und der Kosten, z. B. bei der Benutzung externer Netze, sollte jede überflüssige Belastung der Netze vermieden werden. Insbesondere betrifft das die Benutzung internationaler Datenleitungen. Die Beschaffung von Informationen, z. B. von Informations- oder File-Servern, sollte von der nächstgelegenen Quelle erfolgen.
  • Komponenten von Datennetzen, die für den durchgängigen Betrieb und die Benutzung durch mehrere Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer vorgesehen sind - das sind Kabel, Rangierfelder, Dosen, Kommunikationsgeräte und Kommunikationsprozesse - dürfen im Normalfall nicht ohne rechtzeitige Ankündigung und nur durch den Betreiber außer Betrieb genommen oder in ihrer Nutzbarkeit beeinträchtigt werden.
  • Der vorsätzliche oder fahrlässige Mißbrauch bzw. eine unsachgemäße Nutzung des Datennetzes der HUB bzw. anderer hierüber erreichter Netze kann die Einschränkung oder den Ausschluß der Netzbenutzung nach sich ziehen. Unabhängig davon sei auf die strafrechtliche Verantwortung gemäß Strafgesetzbuch, Datenschutzgesetz und Urheberrechtsgesetz hingewiesen.
  • Über Probleme oder Defizite im Datennetz, den Mißbrauch oder über vorgesehene Experimente mit neuen Diensten ist der Betreiber zu informieren.
Werden personenbezogene Daten zu Zwecken der Verwaltung im Computernetz verarbeitet, sind technisch-organisatorische Maßnahmen vorzusehen, die die betreffenden Netzanwendungen so umfassend wie möglich von den allen anderen Netzdiensten abschotten.

Die Betreiber von Netzkomponenten der jeweiligen Netze sind berechtigt, mit dem Nutzungsantrag Namen, Vornamen, Matrikelnummer oder Dienststelle des Benutzers zu erheben und zum Zwecke der System-, Nutzungserlaubnis- und Ressourcenverwaltung zu verarbeiten und zu nutzen. Die Weitergabe dieser Daten an Dritte ist unzulässig. Datenverarbeitende Stelle ist bei dezentralen Servern und Arbeitsplatzrechnern die jeweilige OE, bei zentralen Servern das Rechenzentrum.

Die Netzbetreiber sind außerdem berechtigt, personenbezogene Daten der Benutzerinnen bzw. Benutzer zu verarbeiten und zu nutzen, solange und soweit dies zum Betrieb des Netzes zwingend erforderlich ist. Dies ist insbesondere der Fall bei konkreten Anhaltspunkten für schwere Verstöße gegen Nutzungsregeln oder zu Zwecken der Datensicherung. Umfang und Dauer der Verarbeitung bzw. Nutzung sind mit der/dem Datenschutzbeauftragten abzustimmen.

Elektronische Post unterliegt dem Fernmeldegeheimnis. Eine Verarbeitung oder Nutzung der Nachrichteninhalte ist nur mit Einwilligung der/des Betroffenen zulässig.

4.2 Verantwortlichkeiten und Betrieb des Universitätsrechnernetzes

Das Universitätsrechnernetz (Datennetz) gliedert sich in die lokalen Datennetze (LAN) der OE und in das die LANs verbindende Backbonenetz, in dem auch Anschlüsse zu regionalen und nationalen Datennetzen bereitgestellt werden. Es besteht aus passiver (Kabel, Verteiler) und aktiver (Kommunikationsgeräte) Netztechnik. Im Netz werden Server, die Dienste bereitstellen, und sonstige Endgeräte betrieben (s. Anlage 1).


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Für den Betrieb des Universitätsrechnernetzes ist das RZ verantwortlich. Es gewährleistet im Rahmen der personellen Möglichkeiten, aber mindestens werktags von 7.00 bis 21.30 Uhr, den Betrieb des HU-Backbone-Netzes und seinen Anschluß an Weitverkehrsnetze. Die Verantwortlichkeit erstreckt sich auch auf die ständige Aufrechterhaltung des Betriebes der zentralen Server der Universität. Einschränkungen des Betriebes durch das RZ sind nach Möglichkeit frühzeitig anzukündigen und mit den OE abzustimmen. Bei geplanten Betriebseinschränkungen sollten die Nutzer so früh wie möglich aber mindestens 3 Tage im voraus informiert werden.

Hard- und Software des Rechnernetzes werden, sofern sie durch das RZ oder die Bauabteilung beschafft wurden, unabhängig vom Aufstellungsstandort beim RZ inventarisiert. Damit ist das RZ auch für die technische Betreuung und Reparatur (bzw. deren Veranlassung) dieser Geräte zuständig.

An den Standorten, an denen aktive Netztechnik installiert ist, muß eine ununterbrochene Anschaltzeit gewährleistet sein. Die Systemverantwortung für Bestandteile des Rechnernetzes kann vom RZ an Systemverantwortliche aus den OE dieser Standorte übertragen werden.

Änderungen am Universitätsrechnernetz oder eine zweckentfremdete Nutzung seiner Bestandteile bedürfen der Absprache mit dem RZ. Das betrifft auch dezentral beschaffte und als Netzbestandteil integrierte Technik.

Betreiber:
  • Betreiber zentraler bzw. gemeinschaftlich genutzter Server an der HUB ist das RZ.
  • Betreiber dezentraler Server und von Arbeitsplatzrechnern sind die jeweiligen HUB-OE.
  • Betreiber des passiven Netzes ist die Bauabteilung.
    Ausnahmen sind LANs oder LAN-Segmente, die nicht unter Verantwortung der Bauabteilung errichtet wurden. Hier ist der Betreiber die errichtende HUB-OE, sofern keine andere Vereinbarung mit der Bauabteilung getroffen wurde.
  • Betreiber der aktiven Netztechnik des Universitätsrechnernetzes, einschließlich der Rangierkabel in Verteilerschränken, ist das RZ.
    Eine Ausnahme bildet die aktive Netztechnik, die nicht vom RZ oder der Bauabteilung installiert wurde. Hier ist der Betreiber die jeweilige HUB-OE, sofern keine andere Vereinbarung mit dem RZ getroffen wurde.
  • Betreiber der auf den DVA und der aktiven Netztechnik betriebenen Systeme und Dienste ist der Betreiber der zugrundeliegenden Hardware, sofern keine andere Vereinbarung vorliegt.
  • Die Übertragung von Betreiberfunktionen für LANs durch den Betreiber an die durch das LAN vernetzte HUB-OE ist möglich.
Verantwortlichkeiten der Betreiber:
Allgemeine Anforderungen:
  • Planung nach den Anforderungen der Benutzerinnen/Benutzer, Einleitung von Bau-, Installations- und Beschaffungsmaßnahmen, Finanzierung, Betrieb, Wartung, Instandhaltung, Modernisierung, Dokumentation, Information und Beratung der Benutzer, Abstimmung mit anderen Betreibern,
Spezielle, insbesondere übergreifende Anforderungen für das Betreiben des Universitätsrechnernetzes:
  • Bedarfsmeldung und Spezifikation zum passiven Backbone-Netz an die Bauabteilung: RZ
  • Bedarfsmeldung zu lokalen Netzen innerhalb der HUB-OE an die Bauabteilung:
    jeweilige HUB-OE mit Unterstützung des RZ
  • Vorgabe der Parameter für das Backbone-Netz und für lokale Netze: RZ
  • Beschaffung aktiver Netztechnik als Erstausstattung im Rahmen von Bauvorhaben: Bauabteilung
  • Beschaffung aktiver Netztechnik für das Backbone-Netz (Geräte in den Gebäudeverteilern): RZ

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  • Beschaffung aktiver Netztechnik zum Anschluß des Backbonenetzes an regionale und nationale Datennetze: RZ
  • Beschaffung aktiver Netztechnik der lokalen Netze in den Gebäude- und Etagenverteilern: RZ (sofern Mittel für die Maßnahme geplant und vorhanden) oder jeweilige HUB-OE
  • Beschaffung aktiver Netztechnik "nach der Anschlußdose" (Controller, Transceiver, Modems,...): jeweilige HUB-OE
  • Fehleranalyse, Reparaturen im Universitätsnetz: passive Komponenten - Bauabteilung, aktive Komponenten - RZ
  • Die hohe Kompliziertheit im Umgang mit der Netztechnik erfordert eine sehr enge Zusammenarbeit zwischen den Betreibern der aktiven und passiven Netztechnik und der Benutzerin/dem Benutzer. Deshalb wird auf eine gegenseitige Informationspflicht ausdrücklich verwiesen.
Wird die Finanzierung aktiver Netzkomponenten außerhalb der Betreiberverantwortung geregelt, so ändert dies die festgelegte Betreiberverantwortung nicht.

5. Spezielle Regelungen für die Beschaffung und Reparatur von Computer-Hardware

Bei der Auswahl und Beschaffung jeder Art von Informations- und Kommunikationstechnik (IuK-Technik) wird durch das RZ eine fachliche Beratung angeboten. Die Beschaffung selbst erfolgt durch das Referat Beschaffung der Haushaltsabteilung.

Ausführliche Hinweise zu einzelnen Beschaffungs- und Bewirtschaftungsfragen werden in den jährlichen Haushaltswirtschaftsrundschreiben des Kanzlers veröffentlicht.

Bei der Beschaffung von Hardware sind insbesondere die "Verdingungsordnung für Leistungen" (VOL) des Landes Berlin sowie die "Besonderen Vertragsbedingungen für den Kauf von EDV-Anlagen und -Geräten" zu beachten.

5.1 Beschaffungen aus der Hauptgruppe 8 (Investitionen mit einem Einzelwert 10 TDM)
  • Die Anmeldung für die Beschaffung von Hardware erfolgt im Rahmen der turnusmäßigen Haushaltsplanungen der OE. Der jeweilige Zeitpunkt für die Haushaltsplanung wird durch den Kanzler der Universität festgelegt und ist in erster Linie vom Planungsrhythmus des Landes Berlin abhängig.
  • Die Bewirtschaftung der Hauptgruppe 8 erfolgt ausschließlich durch das Referat Beschaffung der Haushaltsabteilung. Die Höhe des Anteils der OE in dieser Hauptgruppe wird durch die SKR vorgeschlagen und im jährlichen Haushaltswirtschaftsrundschreiben des Kanzlers mitgeteilt.
  • Für jede Anmeldung zur Beschaffung von IuK-Technik aus dieser Hauptgruppe ist eine gutachterliche Stellungnahme der SKR erforderlich. Dazu ist gemäß der in Anlage 3 aufgeführten Gliederung ein entsprechender Antrag bei der Geschäftsstelle der SKR einzureichen. Es ist mit einer Bearbeitungszeit des Antrages durch die SKR von zwei bis drei Monaten zu rechnen.
  • Kommen die für die Beschaffung von DV-Ausstattung notwendigen Mittel nicht aus dem Haushalt der HUB, so bedürfen Ausgaben für Hardware, wenn für diese eine Netzanbindung vorgesehen ist, ebenso einer gutachterlichen Stellungnahme der SKR. In diesen Fällen ist insbesondere die Kompatibilität der Hardware zu bestehenden Systemen in der HUB einzuschätzen.
  • Geräte der IuK-Technik mit einem Einzelwert zwischen 10.000 DM und 99.999 DM werden aus dem Haushaltstitel 81289 der Hauptgruppe 8 beglichen. Die Geräte werden nicht einzeln aufgeführt.
  • Geräte der IuK-Technik mit einem Anschaffungspreis zwischen 100 TDM und 150 TDM werden nach der Bedarfsanmeldung der OE und der nachfolgenden Zustimmung der SKR, soweit es die Haushaltsmittel erlauben, als Einzeltitel etatisiert.
  • Für Beschaffungsmaßnahmen, die einen Wert von 250 TDM oder höher haben, ist ein Antrag entsprechend dem Hochschulbauförderungsgesetz (HBFG) zu erarbeiten.

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  • Der Antrag ist der Geschäftsstelle der SKR zuzuleiten. Nach einer positiven Stellungnahme durch die SKR erfolgt auch hier gegebenenfalls die Etatisierung als Einzeltitel im Haushalt der Universität. Für eine Freigabe der Mittel sind jedoch noch die Zustimmung der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung und die des Wissenschaftsrates erforderlich.
  • Mit der Anmeldung des Universitätshaushaltes wird auf der Basis der langfristigen DV-Konzeption des Landes Berlin die jährliche Höhe der Mittel für das Computerinvestitionsprogramm für die Lehre (CIP) und für das Programm für den Wissenschaftlerarbeitsplatz (WAP) festgelegt. Die Fakultäten und Institute haben die Möglichkeit, Anträge für Beschaffungen im Rahmen dieser beiden Programme für das jeweils kommende Jahr nach entsprechender Aufforderung durch die SKR zu stellen. Diese Anträge werden durch die SKR begutachtet und in eine Prioritätenliste eingeordnet. Positiv bewertete Anträge, für die die Finanzierung abgesichert ist, werden mit Unterstützung des RZ über die Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung an die Deutsche Forschungsgemeinschaft zur Begutachtung und danach dem Wissenschaftrat zur Bestätigung eingereicht.
  • Für alle Beschaffungen aus dieser Hauptgruppe, die mit einem baulichen Aufwand verbunden sein könnten, ist vor der Begutachtung durch die SKR eine Stellungnahme der Bauabteilung der Universität einzuholen, um den mit der Aufstellung der Geräte eventuell verbundenen Bauaufwand einschätzen und einplanen zu können.
5.2 Beschaffungen aus der Hauptgruppe 5
(IuK-Technik mit einem Einzelwert 10 TDM; Computerverbrauchsmaterial)
  • Für Beschaffungen von IuK-Technik unter 10 TDM (Titel 51511) liegt die Zuständigkeit für alle OE (mit Ausnahme des RZ) beim Referat Beschaffung.
  • Für die Hardware der ZUV, die vom RZ betrieben wird, wird das DV-Verbrauchsmaterial (außer Formulare) vom RZ geplant und beschafft.
  • Das Referat Beschaffung übernimmt die Beschaffung von Verbrauchsmaterial für die ZUV und die Zentralen Einrichtungen.
    Die OE sind für die Beschaffung jeglichen EDV-Verbrauchsmaterials eigenverantwortlich zuständig. Eine Ausnahme bildet Endlospapier, das für alle OE durch das Referat Beschaffung über das Landesverwaltungsamt beschafft wird.
5.3 Reparatur bzw. technische Betreuung der Hardware
  • Mit der Planung und der unmittelbaren Beschaffung von Hardware ist jede OE auch für die Organisation eines technischen Wartungsdienstes verantwortlich. Wartungsverträge für DVA werden im Interesse der Einsparung von Mitteln an der Universität nur durch das RZ abgeschlossen. Unabhängig von der Zuständigkeit des RZ für den Abschluß von Wartungsverträgen sind ähnlich wie bei der Softwarebeschaffung (siehe Punkt 6) Wartungskosten in der Haushaltsanmeldung der OE zu planen.
  • Durch das RZ wird allen OE der HUB ein zentraler Service und Reparaturdienst angeboten (Servicestützpunkt des RZ). Die Serviceleistungen erstrecken sich vorzugsweise auf dezentrale Rechentechnik, die auf Empfehlung des RZ oder durch das Referat Beschaffung der Haushaltsabteilung beschafft worden ist. Die Details der Leistungen der Service-Station sind dem allgemeinen Dienstleistungsangebot des RZ zu entnehmen.
  • Ersatzteilkosten für die Reparaturen, die das RZ durchführt, werden durch dieses auch geplant.
    Reparaturen, die die Beschaffung sehr kostenintensiver Ersatzteile erfordern, Rechneraufrüstungen, die Veranlassung von Reparaturen in Spezialwerkstätten Dritter und der Ersatz von Verbrauchsmaterial sind durch die OE kostenmäßig abzusichern.
    Für alle sonstigen Reparaturen sind die OE selbst verantwortlich.
  • Für die Hardware der ZUV, die vom RZ betrieben wird, werden Reparatur- und Wartungsarbeiten beim RZ geplant.

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6. Spezielle Regelungen für Computer- Software

Für die Auswahl und Beschaffung jeder Art von Software bietet das RZ eine fachliche Beratung an.

Ausführliche Hinweise zu einzelnen Beschaffungs- und Bewirtschaftungsfragen werden in den jährlichen Haushaltswirtschaftsrundschreiben des Kanzlers veröffentlicht.

Bei der Beschaffung von Software sind insbesondere die "Verdingungsordnung für Leistungen" (VOL) des Landes Berlin zu beachten.

6.1. Grundsätze des Umganges mit Software
  • Auf allen DVA, die in Räumen der Humboldt-Universität betrieben werden, darf nur lizensierte oder lizenzfreie Software benutzt werden. Die Benutzung von Software ist grundsätzlich lizenzpflichtig, wenn sie nicht ausdrücklich anderweitig gekennzeichnet wurde.
  • Wenn die Software mit einem rechtsverbindlichen Softwarelizenzvertrag erworben wurde, gelten die in ihm angegebenen Nutzungsbedingungen. In diesen ist es im allgemeinen untersagt, Software weiterzugeben, zu kopieren (mit Ausnahme einer Sicherungskopie ausschließlich für eigene Zwecke) und Kopien der zugehörigen Dokumentationen anzufertigen.
  • Die Software darf auf Einzelcomputern der Einrichtungen der HUB nur in der vereinbarten Lizenzzahl installiert werden. Im Netzbetrieb dürfen Benutzerinnen bzw. Benutzer, wenn es im Lizenzvertrag nicht anders festgelegt ist, nur entsprechend der Lizenzzahl gleichzeitig mit dem Softwareprodukt arbeiten.
  • Sofern nicht explizit anders vereinbart, darf die Software nur unter Schulsoftwarebedingungen, d.h. ausschließlich für Lehre und Forschung, zu dienstlichen und nichtkommerziellen Zwecken und auf Computern der HUB genutzt werden.
  • Die Installation und/oder die Verwendung von Software auf einem Rechner bzw. Rechnernetz bedarf der Zustimmung der/des Systemverantwortlichen.
  • Es wird empfohlen, die Datenträger mit neubeschaffter Software, sonstige Fremddatenträger und lokale Datenträger (Festplatten) regelmäßig auf Virenbefall zu überprüfen.
  • Die Kontrolle der Regelungen zum Umgang mit Software obliegt der betreibenden OE und kann von ihr auf Untergliederungen oder einzelne Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter übertragen werden. In öffentlichen Computer-Pools müssen die Regeln des Umgangs mit Software Bestandteil der Nutzerordnung des Pools sein.
6.2. Beschaffung und Finanzierung von Software
  • Die Planung und Beantragung von Hauhaltsmitteln für Software erfolgt durch jede OE gemäß der jeweiligen Aufforderung durch den Kanzler.
  • Im Rahmen der Haushaltsplanung für die Universität wird jährlich der Gesamtetat zur Beschaffung von Software für die Universität festgelegt und gemeinsam in den Titel 54061/01 eingestellt.
  • Die alleinige Bewirtschaftungsbefugnis für diesen Titel liegt beim RZ. Auch für die Koordinierung der Beschaffung der Software für den Hochschulbereich ist das RZ verantwortlich.
  • Aus diesem Titel werden den OE mit der Übergabe des Haushaltes Anteile zugewiesen. Diese werden von der SKR vorgeschlagen und mit dem Haushaltsrundschreiben des Kanzlers den OE mitgeteilt.
  • Im Rahmen dieser Anteile läßt jede OE die benötigte Software vom RZ beschaffen. In der Höhe der jeweiligen Beschaffung wird dann entsprechend der Anteil der OE am Software-Fonds

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  • belastet. Nicht verausgabte Mittel fließen am Ende jeden Jahres dem zentralen Fonds zu und werden durch die SKR an einzelne Antragstellerinnen bzw. Antragsteller vergeben.
  • Das RZ ist verantwortlich für den Abschluß kostengünstiger Rahmenverträge, in denen spezielle Konditionen festgelegt werden, z.B. Landeslizenzen, Campus-, Server-, Einzel-, Mehrfachlizenzen.
    Die Software ist beim RZ schriftlich unter Verwendung von Formblättern (Anlage 2) zu bestellen.
    Zur Gewährleistung einer rechtsverbindlichen Bestellung von Software durch das RZ ist es notwendig, daß die Bestellungen (Formblätter) durch die Dekanin bzw. den Dekan/die Leiterin bzw. den Leiter oder eine von ihnen autorisierte Person (DV-Beauftragte/r bzw. Verwaltungsleiter/in) der OE unterschrieben werden.

- Anlage 1 -

Begriffsdefinitionen:

  • Einrichtungen der Humboldt-Universität (HUB-OE):
    • Fakultäten, Institute, Zentraleinrichtungen und sonstige Organisationseinheiten
  • Datenverarbeitungsanlagen (DVA):
    • zentrale bzw. gemeinschaftliche Rechenanlagen (Server)
    • dezentrale Server den HUB-OE
    • Arbeitsplatzrechner, wie PCs, Apple Macintosh, Workstations, X-Terminals u.a.
  • Kommunikationsnetz der HUB:
    • besteht aus dem Telekommunikationsnetz der HUB (TK-Netz) und dem Universitätsrechnernetz (Datennetz)
    • TK-Netz und Datennetz benutzen unterschiedliche aktive Netztechnik (TK-Anlagen bzw. Router, Konzentratoren u. a.). Die Verkabelung und die passive Netztechnik sind derzeit ebenfalls noch weitgehend getrennt. Bei Neuinstallationen werden jedoch gemeinsame Trassen und gemeinsame Verkabelungssysteme mit jeweils separaten Kupferadern bzw. Glasfasern verwendet (strukturierte Verkabelung). Der Trend geht zu einem gemeinsamen Transportnetz, bei dem ein Multiplexverfahren TK- und Rechnerdaten überträgt.
  • Universitätsrechnernetz (Datennetz):
    • Elemente: Kabel oder anteilige Adern und Fasern von Kabeln, passive und aktive Netztechnik zur Verbindung der DVA
    • besteht aus dem Backbone-Netz und den lokalen Netzen der HUB-OE.
  • Backbone-Netz:
    • zentrale Netzsegmente, über die der Datenverkehr zwischen den LANs der HUB-OE verläuft, sowie derjenige zwischen den HUB-OE und Netzen außerhalb der HUB
    • besteht vorwiegend aus LWL-Kabeln (Primärverkabelung), aus optischen Richtfunkstrecken, aus Datenleitungen, die von der Telekom angemietet sind (Datendirektverbindungen oder Festverbindungen), sowie aus Datenverbindungen über das ISDN- bzw. Telefonnetz der Telekom
    • Das Backbone endet in Gebäudeverteilern auf Routern, X.25-Untervermittlern oder Servern.
  • lokales Netz:
    • Lokale Netze (LAN) verbinden die DVA innerhalb der HUB-OE.
    • LANs bestehen aus der vom Gebäudeverteiler ausgehenden LWL-Kabeln der Sekundärverkabelung zu Etagenverteilern, aus der von den Etagenverteilern zu den Anschlußdosen führenden Tertiärverkabelung (Twisted-Pair-Kupferkabel oder LWL-Kabel) und aus der aktiven Netztechnik in den Verteilern.
    • LANs können ebenso wie das Gesamtnetz aus einem Backbone und aus den an dieses angeschlossene Teilnetze bestehen.
  • passives Netz
    • Verkabelung (Backbone-Netz und LANs)
    • passive Netztechnik, wie Verteilerschränke, Verteilerfelder, Anschlußdosen, Patch- und Anschlußkabel.
  • aktive Netztechnik:
    • Router, X.25-Untervermittler, Kommunikationsserver, Brücken, Konzentratoren (Hubs, Repeater).

- Anlage 4 -
"Regelungen und rechtliche Verantwortung im WWW-Informationssystem der Humboldt-Universität zu Berlin"
  1. Die Humboldt-Universität zu Berlin betreibt ein Informationssystem auf der Basis des World Wide Web. Dieses Informationssystem steht im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere des Berliner Datenschutzgesetzes, allen Organisationseinheiten, kooperierenden Institutionen und Mitgliedern der Universität zur Verfügung. Die Organisationseinheiten der Universität können eigene WWW-Server betreiben.
  2. Ergänzend zum WWW-Angebot der Universität bzw. ihrer Organisationseinheiten können Mitglieder der Universität, im Rahmen der disponiblen Ressourcen persönliche WWW-Seiten anbieten. Der Übergang zu den persönlichen WWW-Seiten ist deutlich zu kennzeichnen. Ein Anspruch auf Bereitstellung der notwendigen Ressourcen besteht nicht.

  3. Das Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Präsidialamtes übernimmt im Auftrage des Präsidenten/der Präsidentin die Koordination des Informationsangebotes des zentralen WWW-Servers. Das Rechenzentrum der Universität ist als Betreiber des WWW-Servers für die technische Realisierung und Betreuung des Systems verantwortlich.
  4. Durch das Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und das Rechenzentrum wird eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen, die sich über die Gestaltungsgrundsätze des zentralen WWW-Servers der Universität verständigt und für die Aktualität der Information Sorge trägt.

  5. Außerdem bietet die Arbeitsgruppe den Organisationseinheiten Beratung bei der Gestaltung ihrer Informationsangebote an.
  6. Die für das jeweilige Informationsangebot verantwortliche Organisationseinheit ist für den Inhalt der von ihr bereitgestellten WWW-Seiten, ihre Pflege und die Herstellung von Verknüpfungen zu anderen WWW-Seiten verantwortlich. Die Verantwortung erstreckt sich auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Die presserechtliche Verantwortung liegt bei dem/der jeweils zuständigen Leiter/Leiterin der Organisationseinheit bzw. der von ihm/ihr autorisierten Person. Diese ist im jeweiligen Informationsblock namentlich auszuweisen.
  7. Diese Verantwortlichkeit erstreckt sich ebenfalls auf die Entscheidung über kommerzielle Werbung auf WWW-Seiten der Humboldt-Universität. Diese muß einen themen- bzw. fachbezogenen Zusammenhang zum jeweiligen Arbeitsgebiet erkennen lassen, darf aber keinesfalls in Verbindung mit einer persönlichen WWW-Seite stehen. Jede kommerzielle Werbung ist der SKR-Geschäftsstelle anzuzeigen.
    Eine Anzeigepflicht besteht auch für bereits vorhandene Werbung.


Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin 22/1996 (26. Oktober 1996)