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Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz

Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz

A. Zielsetzung

Ziel dieser Verordnung ist die Umsetzung von vier EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz (89/391/EWG) zu speziellen Sachgebieten des betrieblichen Arbeitsschutzes. Im einzelnen sind dies die Richtlinien über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen (89/656/EWG), bei der manuellen Handhabung von Lasten (90/654/EWG), bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (90/270/EWG) und in Arbeitsstätten (89/654/EWG). Die Verordnung setzt inhaltsgleich die materiellen Mindestregelungen der Einzelrichtlinien um. Die Umsetzungsfristen dieser Einzelrichtlinien sind bereits zum 31. Dezember 1992 abgelaufem.

B. Lösung

Die EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz 89/391/EWG, die die grundlegenden Regelungen zum betrieblichen Arbeitsschutz enthält, ist durch das Arbeitsschutzgesetz (Artikel 1 des "Gesetzes zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien" vom 7. August 1996) in nationales Recht überführt worden. Das Arbeitsschutzgesetz enthält eine Ermächtigung der Bundesregierung zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnungen. Auf dieser Rechtsgrundlage werden die o. g. EG-Einzelrichtlinien in nationales Recht umgesetzt. Die Umsetzung erfolgt durch eine Artikelverordnung.

C. Alternativen

keine

Zur Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz

A. Allgemeines
1. Zielsetzung

Der Rat der Europäischen Gemeinschaft (EG) hat, gestützt auf Artikel 118a des EG-Vertrags, Richtlinien mit Mindestvorschriften zum betrieblichen Arbeitsschutz erlassen. Der Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (sogenannte EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz) kommt diesbezüglich Bedeutung zu, weil sie grundsätzliche Vorschriften zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz enthält. In Artikel 16 der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz hat der Rat den Erlaß von Einzelrichtlinien über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei bestimmten Tätigkeiten angekündigt.

In Umsetzung dieser Ankündigung hat der Rat u. a. die Richtlinien

  • 89/656/EWG vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 393 S. 18),
  • 90/269/EWG vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (ABl. EG Nr. L 156 S. 9),
  • 90/270/EWG vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (ABl. EG Nr. L 156 S. 14),
  • 89/654/EWG vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (ABl. EG Nr. L 393 S. 1)

erlassen. Die Verordnung soll diese Einzelrichtlinien in nationales Recht umsetzen (Umsetzungsfrist: 31. Dezember 1992).

2. Konzeption

Nach der Konzeption der Bundesregierung soll der Inhalt der genannten Einzelrichtlinien durch eine Artikelverordnung umgesetzt werden. Sie wird gestützt auf das neue Arbeitsschutzgesetz [Artikel 1 des "Gesetzes zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246)].

Der Inhalt des Verordnungsentwurfs richtet sich an folgenden Grundsätzen

aus:

- Kohärenz mit dem Arbeitsschutzgesetz,
- Beschränkung auf die inhaltsgleiche Umsetzung der materiellen Mindestregelungen der Einzelrichtlinien.

Eine Konkretisierung der allgemein gehaltenen Schutzziele und Bestimmungen der Verordnung auf branchen- oder tätigkeitsspezifischer Ebene kann z. B. durch Unfallverhütungsvorschriften erfolgen.

Für den Bereich des öffentlichen Dienstes gilt die Verordnung unmittelbar für die Beschäftigten des Bundes; für die Beamten der Länder, Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene muß gemäß § 20 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes noch durch Landesrecht bestimmt werden, ob und inwieweit diese Verordnung gilt.

Mit Artikel 1 wird die Richtlinie 89/656/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (3. Einzelrichtlinie) umgesetzt. Artikel 2 setzt die Richtlinie 90/269/EWG über Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (4. Einzelrichtlinie), um. Mit Artikel 3 erfolgt die Umsetzung der Richtlinie 90/270/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (5. Einzelrichtlinie). Mit Artikel 4 wird zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie 89/654/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (1. Einzelrichtlinie) eine Änderung der Verordnung über Arbeitsstätten vorgenommen. Artikel 5 regelt das Inkrafttreten.

3. Kosten

Der Aufwand, der bei Bund, Ländern und Gemeinden durch Inkrafttreten der Verordnung entsteht, ist abhängig davon, inwieweit bereits aufgrund des bestehenden Rechts entsprechende Pflichten wahrzunehmen sind oder auf Basis innerdienstlicher Anweisungen ein entsprechender Arbeitsschutz praktiziert wird. Rechtslage und Praxis sind in Bund, Ländern und Gemeinden verschieden. Soweit durch die verbindlichen Bestimmungen der Verordnung mehr als bisher Arbeitsschutzmaßnahmen zu treffen sind, dürfte in diesem Bereich der damit verbundene Kostenaufwand aber eher gering sein und keine nennenswerten zusätzlichen Kosten verursachen. Für die private Wirtschaft bestanden zum Teil bisher schon entsprechende Pflichten aufgrund einzelner staatlicher Arbeitsschutzvorschriften oder aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften.

Eventuellen Kosten stehen andererseits Kostenentlastungen, u. a. bedingt durch weniger Fehltage der Beschäftigten durch Verringerung der Arbeitsunfälle und arbeitsbedingten Erkrankungen, Sicherung von Qualität und Kontinuität der betrieblichen Leistungserstellung, Verbesserung des betrieblichen Sozialsystems, gegenüber.

Auswirkungen auf Löhne sind nicht zu erwarten. Gleiches gilt für Auswirkungen auf Preise, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, da eventuellen Kosten durch ein Mehr an Arbeitsschutzmaßnahmen innerbetrieblich die oben beschriebenen Kostenentlastungen gegenüberstehen.

B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1

Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen (PSA) bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung) setzt die Richtlinie 89/656/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit in deutsches Recht um.

Zu Artikel 2

Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (Lastenhandhabungsverordnung) setzt die Richtlinie 90/269/EWG über Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt, in deutsches Recht um. Sie regelt EG-einheitlich den Schutz der Beschäftigten gegen Gefährdung bei der manuellen Handhabung von Lasten.

Zu Artikel 3

Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung) setzt die Richtlinie 90/270/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten in deutsches Recht um. Soweit einzelne Richtlinienbestimmungen (z. B. zum Ergreifen von Maßnahmen auf der Grundlage der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, zur Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten) in dieser Verordnung nicht ausdrücklich aufgegriffen werden, ist deren Umsetzung bereits durch die entsprechenden grundlegenden Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes in allgemeiner Form erfolgt.

Die Bildschirmarbeitsverordnung stellt einen flexiblen Rahmen dar, der Spielraum für an die Situation der Betriebe angepaßte Arbeitsschutzmaßnahmen läßt.

Die Bildschirmarbeitsverordnung sieht vor, daß der Arbeitgeber die Sicherheits- und Gesundheitsheitsbedingungen ermitteln und beurteilen muß. Die Arbeitgeber müssen die geeigneten Maßnahmen treffen, damit die Bildschirmarbeitsplätze die Anforderungen des Anhangs erfüllen, der ergonomische Anforderungen an die Gestaltung der Arbeitsmittel, der Arbeitsumgebung und der Mensch-Maschine-Schnittstelle enthält. Sie haben die Tätigkeit der Beschäftigten so zu organisieren, daß die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch die Bildschirmarbeit verringern. Eine ärztliche Untersuchung der Augen und des Sehvermögens muß den Beschäftigten angeboten werden. Es bleibt deren freier Entscheidung überlassen, ob sie dieses Angebot annehmen.

Zu § 1
Zu Absatz 1

Absatz 1 bestimmt den Anwendungsbereich: er ist umfassend und schließt grundsätzlich alle Arten von Tätigkeiten mit Bildschirmgeräten ein.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält in Übereinstimmung mit Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie eine abschließende Aufzählung der Arbeiten, für die diese Verordnung nicht gilt.

Bedienerplätze von Maschinen sind solche Plätze, an denen bei einzelnen Maschinen (wie z. B. Industrieroboter oder computergestützte Werkzeugmaschinen - CNC-Maschinen) in der Produktion über eine Steuereinrichtung mit Bildschirm, die integrierter Bestandteil der Maschine ist, unmittelbar in den Produktionsablauf dieser Maschine eingegriffen wird.

Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich für die Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind (z. B. Geldautomaten), sind vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen, weil hier die Benutzung durch die Öffentlichkeit im Vordergrund steht; die darüber hinaus nur ausgesprochen kurzzeitige Benutzung läßt keinerlei gesundheitliche Auswirkungen auf die Beschäftigten erwarten.

Bei Bildschirmgeräten für den ortsveränderlichen Gebrauch handelt es sich insbesondere um Laptops oder Notebooks. Diese Geräte fallen dann unter die Regelung der Nichtanwendung, sofern sie nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden.

Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display sind von der Anwendung ausgenommen, weil die Anzeige der Zeichen bei ihnen nur von untergeordneter Bedeutung für die Tätigkeit ist.

Zu Absatz 3

Für den Bereich des Bergbaus wird der Arbeitsschutz insgesamt weitgehend durch das Bundesberggesetz und darauf gestützte Rechtsverordnungen, z. B. die Allgemeine Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), geregelt. Daher werden die Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.

Zu Absatz 4

Absatz 4 trägt der Tatsache Rechnung, daß in bestimmten Tätigkeitsbereichen des öffentlichen Dienstes die strikte Anwendung der Verordnung mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben in diesen Bereichen in Konflikt kommen könnte. Daher können die zuständigen Bundesressorts im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und, soweit nicht das Bundesministerium des Innern selbst zuständig ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern bestimmen, welche Vorschriften dieser Verordnung ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind. Es ist gleichzeitig festzulegen, wie Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten nach dieser Verordnung auf andere Weise gewährleistet werden.

Zu § 2

§ 2 definiert die Begriffe Bildschirmgerät, Bildschirmarbeitsplatz und Beschäftigte entsprechend Artikel 2 der Richtlinie.

Zu Absatz 1

Die Definition des Begriffs "Bildschirmgerät" umfaßt alle Bildschirme zur Darstellung alpha-numerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung. Die Art des Darstellungsverfahrens ist dabei gleichgültig (z. B. Kathodenstrahlröhre, Flüssigkristallanzeige oder andere - z. T. noch in der Entwicklung begriffene - Technologien). Sie ist nicht auf Bildschirmgeräte beschränkt, die üblicherweise im Büro Anwendung finden, sondern umfaßt u. a. auch Bildschirmgeräte zur Prozeßsteuerung und nicht-elektronische Darstellungssysteme, wie z. B. Microfiche- und Microfilmlesegeräte.

Zu Absatz 2

Der Bildschirmarbeitsplatz besteht aus einem Arbeitsplatz mit einem Bildschirmgerät und aus der unmittelbaren Arbeitsumgebung. Die unmittelbare Arbeitsumgebung ist der Teil der Arbeitsumgebung, der unmittelbaren Einfluß auf die Arbeit mit dem Bildschirmgerät haben kann.

Die Auflistung in den Nummern 1 bis 4 soll klarstellen, daß auch weitere Elemente zum Bildschirmarbeitsplatz gehören können.

Mit Einrichtungen zur Erfassung von Daten werden Daten in die Datenvearbeitungsanlage eingegeben oder geändert (z. B. Tastatur, Maus, Lichtstift, Belegleser, Scanner).

Zur Ausstattung des Bildschirmgerätes gehört in der Regel Software, die das Zusammenwirken zwischen Mensch und Maschine ("Mensch-Maschine-Schnittstelle") bestimmt. Es handelt sich insbesondere um Anwenderprogramme und Betriebssysteme.

Typischerweise werden bei der Arbeit mit Bildschirmgeräten optionale Zusatzgeräte und Anlagenelemente verwendet, wie z. B. Ausgabegeräte (Drucker, Plotter), externe Speichergeräte (Diskettenlaufwerke, Magnetbandgeräte) und Dialoggeräte (Modem).

Sonstige Arbeitsmittel sind solche Arbeitsmittel, die nicht nur speziell bei der Arbeit mit Bildschirmgeräten verwendet werden (z. B. Arbeitstisch, Arbeitsfläche, Arbeitsstuhl, Manuskripthalter, Fußstütze).

Zu Absatz 3

Aus dem Personenkreis der Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG definiert Absatz 3 für den Anwendungsbereich der Verordnung nur die als Beschäftigte, die gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen. Diese Einschränkung entspricht wörtlich Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie; sie ist ein Kompromiß zwischen der Auffassung, Beschäftigter sei jeder Benutzer eines Bildschirmgeräts unabhängig von Intensität und Dauer der Benutzung, und der Auffassung, daß die Arbeit mit dem Bildschirmgerät bestimmend für die Tätigkeit sein müsse.

Zu § 3

§ 3 dienst der Umsetzung von Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie.

Die Regelung nimmt ausdrücklich Bezug auf § 5 ArbSchG, weil die in der Bildschirmrichtlinie vorgeschriebene Arbeitsplatzanalyse im Gesamtrahmen der vom Arbeitsschutzgesetz geforderten Beurteilung der Arbeitsbedingungen zu sehen ist. Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber insbesondere auf eine mögliche Gefährdung des Sehvermögens, körperliche Probleme und psychische Belastungen zu achten. Der Gesundheitsbegriff umfaßt also auch solche physischen und psycho-mentalen Faktoren, die sich auf die Gesundheit der Beschäftigten auswirken und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sicherheit und der Gesundheit bei der Bildschirmarbeit stehen. Insoweit ist auch die menschengerechte Gestaltung der Bildschirmarbeit Bestandteil des Gesundheitsbegriffs.

Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen kann in der Regel vom Betrieb selbst vorgenommen werden; der Arbeitgeber kann sich dabei der vorhandenen betrieblichen Arbeitsschutzexperten (Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte) bedienen. Die Verordnung schreibt kein bestimmtes Instrumentarium für die Durchführung vor. In der Regel wird ein Soll-Ist-Vergleich des Arbeitsplatzes mit dem Vorschriften- und Regelwerk erfolgen.

Die Pflicht des Arbeitgebers zum Treffen geeigneter Maßnahmen auf der Basis der Beurteilung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbedingungen nach Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie ist bereits durch § 5 Abs. 1 ArbSchG umgesetzt. Hinsichtlich der Dokumentation des Ergebnisses der Beurteilung und der getroffenen Maßnahmen gilt die Kleinbetriebsregelung zur Dokumentationspflicht des Arbeitgebers aus § 6 Abs. 1 Satz 3 des Arbeitsschutzgesetzes.

Zu § 4

§ 4 dient der Umsetzung der Artikel 4 und 5 sowie der einleitenden Bemerkung des Anhangs der Richtlinie.

Zu Absatz 1

Die Arbeitgeber werden verpflichtet, die geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Bildschirmarbeitsplätze den Anforderungen des Anhangs zu dieser Verordnung und sonstiger Rechtsvorschriften (des Arbeitsschutzes) entsprechen. Zu den Maßnahmen können z. B. die Beschaffung der geeigneten Geräte gehören und das Vorhandensein der entsprechenden Arbeitsumgebung. Geeignet ist eine Maßnahme, wenn sie die Gewähr dafür bietet, daß die Anforderungen des Anhangs eingehalten werden. Zu den sonstigen Rechtsvorschriften gehört in erster Linie die Arbeitsstättenverordnung mit den grundlegenden Anforderungen an Arbeitsstätten.

Die bestehenden Regelungen ("Sicherheitsregeln für Bildschirmarbeitsplätze im Bürobereich"; DIN-Normen) können auch in Zukunft - solange sie nicht abgelöst bzw. ersetzt werden - herangezogen werden bei der Auslegung und Konkretisierung der Bestimmungen der Veordnung. Insbesondere werden Bildschirmgeräte, die den o. a. Regelungen entsprechen und das GS-Zeichen tragen, in der Regel auch den Bestimmungen der Verordnung entsprechen.

Zu Absatz 2

Bei Bildschirmarbeitsplätzen, die bei Erlaß der Verordnung bereits in Betrieb sind, muß der Arbeitgeber die geeigneten Maßnahmen nach Absatz 1 dann treffen, wenn diese Arbeitsplätze wesentlich geändert werden oder wenn die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 3 ergibt, daß durch die Arbeit an diesen Bildschirmarbeitsplätzen Leben oder Gesundheit der Beschäftigten gefährdet sind, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1999. Diese Übergangsregelung trägt der Tatsache Rechnung, daß die Anforderungen des Anhangs hinsichtlich der Gestaltung von Geräten, Arbeitsumgebung und Mensch-Maschine-Schnittstelle bei bestehenden Bildschirmarbeitsplätzen nicht in jedem Fall sofort erfüllt werden können, da insbesondere bei bislang nicht regelungskonformen Bildschirmarbeitsplätzen Maßnahmen erforderlich sein könnten, die einen Austausch von Arbeitsmitteln erfordern.

Gegenüber der in der EG-Richtlinie vorgesehenen Übergangsfrist (bis 31. Dezember 1996) ist die Frist in der Verordnung um 3 Jahre auf den 31. Dezember 1999 verlängert worden; dies wurde wegen der erheblich verspäteten Umsetzung (Umsetzungstermin war eigentlich der 31. Dezember 1992) erforderlich, um den Betrieben eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren. Sollten jedoch die Arbeitsplätze vor diesem Zeitraum wesentlich geändert werden oder die Beurteilung der Arbeitsbedingungen Gefährdungen für Leben und Gesundheit der Beschäftigten ergeben, sind die geeigneten Maßnahmen bereits vorher zu treffen.

Wird in dem Zeitraum zwischen der Verabschiedung der Verordnung und dem 31. Dezember 1999 an einem Bildschirmarbeitsplatz ein neues Bildschirmgerät in Betrieb genommen, ist der gesamte Bildschirmarbeitsplatz als neu anzusehen. Dies trifft nicht für die im Anhang beschriebenen Anforderungen an das Zusammenwirken Mensch - Arbeitsmittel zu.

Von dieser Übergangsfrist unberührt bleibt - entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - die Verpflichtung des Staates, aller staatlichen Stellen sowie aller Einrichtungen und Rechtssubjekte, die dem Staat oder seiner Aufsicht unterstehen oder mit Rechten ausgestattet sind, die über solche hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehung unter Privaten gelten, die EG-Richtlinie über Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (90/270/EWG) mit Ablauf der für ihre Umsetzung vorgesehenen Frist ab dem 1. Januar 1993 zu beachten.

Zu Absatz 3

Diese Vorschrift eröffnet Möglichkeiten, von den Anforderungen des Anhangs abzuweichen, unter der Voraussetzung, daß Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auch dann gewährleistet sind.

Es wird zum einen der Tatsache Rechnung getragen, daß es eine nicht unbeträchtliche Zahl von Arbeiten mit Bildschirmgeräten gibt, bei denen die spezifischen Erfordernisse des Bildschirmarbeitsplatzes oder die Merkmale der Tätigkeit diesen Anforderungen zwingend entgegenstehen (z. B. keine individuelle Verstellbarkeit der Bildschirmgeräte bei der Kontrolle von industriellen Prozessen oder in der Flugüberwachung; keine Möglichkeit zur Helligkeitsverstellung bei Bildschirmgeräten in der Prozeßkontrolle oder bei Alarmsignaldarstellung; Besonderheiten im werkstattnahen Bereich; Besonderheiten bei Produktionsarbeitsplätzen von Rundfunk- und Fernsehanstalten, soweit sie unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen).

Zum anderen eignen sich Bildschirmarbeitsplätze in besonderem Maße für die Beschäftigung von Behinderten. Es wird die Möglichkeit eröffnet, von den Anforderungen des Anhangs abzuweichen, wenn der Bildschirmarbeitsplatz entsprechend den jeweiligen Fähigkeiten der daran tätigen Behinderten unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung gestaltet wird.

Zu § 5

Durch diese Vorschrift wird Artikel 7 der Richtlinie umgesetzt.

Bei den Maßnahmen ist zunächst zu versuchen, die Arbeit an Bildschirmgeräten so zu organisieren, daß sie durch andere belastungsreduzierende Tätigkeiten unterbrochen wird. Erst in zweiter Linie kommen Unterbrechungen durch Pausen in Frage.

Mit der Forderung nach regelmäßiger Unterbrechung der Bildschirmarbeit durch andere Tätigkeiten, die die Belastung durch die Arbeit am Bildschirmgerät verringern, ist das Konzept "Mischarbeit" angesprochen. Ziel von "Mischarbeit" ist es, daß das Bildschirmgerät ein "normales" Arbeitsmittel des Beschäftigten ist, das nicht Inhalt und Art der Aufgabenerledigung diktiert oder dominiert. Mischarbeitsmodelle für die unterschiedlichsten Tätigkeitsfelder sind im Rahmen des Programms der Bundesregierung "Arbeit und Technik" entwickelt worden.

Bei den alternativ geforderten regelmäßigen (Kurz-)Pausen, die die Belastung durch die Arbeit am Bildschirmgerät verringern, handelt es sich nicht um die im Arbeitszeitrecht geforderten Ruhepausen. Die (Kurz-)Pausen sollen vielmehr dem Auftreten von Ermüdung entgegenwirken: aus ergonomischer Sicht ist der Erholungswert mehrerer kurzer Pausen (oder Unterbrechungen der Tätigkeit am Bildschirmgerät) größer als der von wenigen, festgelegten langen Pausen. Die "Kurz-"Pausen sollten, wenn sie erforderlich werden, hinsichtlich ihrer Lage von den Beschäftigten nach Bedarf frei gewählt werden können, auch im Interesse einer flexiblen Unternehmensorganisation und eines gesundheitszuträglichen Arbeitsablaufs.

Zu § 6

Mit § 6 wird Artikel 9 der Richtlinie umgesetzt.

Die Bestimmung entspricht im wesentlichen der bisherigen deutschen Praxis. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bei Bildschirmarbeit sind in Deutschland seit Beginn der 80er Jahre eingeführt. Diese Untersuchungen sind die zweithäufigste arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung (nach Untersuchungen auf Lärmschwerhörigkeit) mit weit über 600.000 Untersuchungen im Jahre 1993.

Zu Absatz 1

Die Arbeitgeber werden verpflichtet, den Beschäftigten auf deren Verlangen eine ärztliche Untersuchung der Augen und des Sehvermögens zu ermöglichen, und zwar vor Aufnahme ihrer Arbeit mit Bildschirmgeräten, anschließend in regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Arbeit am Bildschirmgerät zurückgeführt werden können. Die Durchführung dieser Untersuchung ist nicht Vorbedingung für die Beschäftigung am Bildschirmarbeitsplatz.

Hinweise mit allgemein anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin für die Durchführung dieser Untersuchung enthält der berufsgenossenschaftliche Grundsatz "Bildschirmarbeitsplätze" (G37).

Die Untersuchung sollte nach Möglichkeit durch den Betriebsarzt vorgenommen werden, weil dieser aufgrund seiner Kenntnisse der Beschäftigten und der Arbeitsplätze am ehesten in der Lage ist, eventuell erforderlich werdende arbeitsplatzbezogene oder personenbezogene Maßnahmen vorzuschlagen. Teile dieser Untersuchung (z. B. ein Siebtest) können auch unter der Verantwortung eines Arztes von geschulten Personen durchgeführt werden. Das Recht der freien Arztwahl der Beschäftigten wird daher durch diese Bestimmung nicht beeinträchtigt.

Die Bestimmung in Satz 2 trägt der Tatsache Rechnung, daß sich bei der ärztlichen Untersuchung nach Satz 1 herausstellen kann, daß bestimmte Mindestanforderungen an das Sehvermögen nicht erreicht werden (z. B. nicht ausreichende Sehschärfe). Dann ist eine augenärztliche Untersuchung zu ermöglichen.

Zu Absatz 2

Ein Ergebnis der Untersuchungen nach Absatz 1 kann sein, daß die Beschäftigten eine spezielle Sehhilfe (z. B. Spezialbrille) für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten benötigen. In Absatz 2 wird daher bestimmt, daß dann den Beschäftigten im erforderlichen Umfang solche Sehhilfen zur Verfügung zu stellen sind. Die für die Beschäftigten anzufertigende Sehhilfe muß individuell bestimmt, angefertigt und angepaßt werden.

Aus § 3 Abs. 3 ArbSchG ergibt sich, daß der Arbeitgeber die Kosten für Maßnahmen des Arbeitsschutzes nicht den Beschäftigten auferlegen darf. Hinsichtlich der Kosten für spezielle Sehhilfen wird auf die Praxis der Krankenkassen verwiesen, wonach unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten von diesen getragen werden können.

Zu § 7

Die Vorschrift regelt, daß ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG darstellt. Sie ist nach § 25 Abs. 2 ArbSchG mit Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark bedroht.

Zum Anhang

Der Anhang zu § 4 dieser Verordnung entspricht dem Anhang der EG-Richtlinie. Die Anforderungen wurden im Interesse einer leichteren Anwendung in der Praxis systematisiert. Der Anhang enthält Ziele, schreibt aber nicht vor, wie diese Ziele zu erreichen sind.

Die Bestimmungen des Anhangs gelten - wie die gesamte Verordnung - dem Ziel, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten, die mit Bildschirmgeräten arbeiten, zu gewährleisten und zu verbessern. Sie gelten selbstverständlich nur, soweit die entsprechenden Elemente am Bildschirmarbeitsplatz vorhanden sind.

Die Anforderungen entsprechen im wesentlichen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, wie sie insbesondere in den "Sicherheitsregeln für Bildschirmarbeitsplätze im Bürobereich" und den einschlägigen DIN-Normen (DIN 66234 "Bildschirmarbeit") niedergelegt sind.

Die in den Nummern 20 bis 22 aufgeführten Anforderungen entsprechen inhaltlich Nummer 3 des Anhangs der Richtlinie. Sie wurden jedoch zum Zwecke der leichteren betrieblichen Anwendbarkeit redaktionell an die Formulierungen der inzwischen verabschiedeten internationalen Norm ISO 9241 Teil 10 angepaßt, die den weltweit gültigen Standard für die ergonomische Software-Gestaltung setzt.

Zu Artikel 4

Durch diesen Artikel wird die Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (ABl. EG Nr. L 393 S. 1) in deutsches Recht umgesetzt. Diese Richtlinie hat als Einzelrichtlinie zur Rahmenrichtlinie grundsätzlich einen entsprechenden umfassenden Geltungsbereich. Dagegen ist die geltende Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vom 20. März 1975 (BGBl.1 S. 729) vom persönlichen Geltungsbereich her auf den gewerblichen Bereich beschränkt (Verordnung aufgrund der §§ 120e und 139h der Gewerbeordnung). Sie wurde lediglich übergangsweise durch den Einigungsvertrag für die neuen Bundesländer auf die nicht erfaßten Bereiche ausgedehnt.

Zu Artikel 5

Artikel 5 regelt das Inkrafttreten.