Humboldt-Universität zu Berlin - Computer- und Medienservice

1. Rundschreiben EG-Richtli nie 90/270

Senatsverwaltung für Inneres, Fehrbelliner Platz 12, 10702 Berlin


Senatsverwaltung für Inneres

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An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei)
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RdsEG270.doc
Herr Schramm Fehrbelliner Platz 2, Zi. 342 D Tel.: 49- (030) - 867-5072
Fax: 867-3126
Intern (95-)
11.12.1996


Rundschreiben V Nr. 88 / 1996

über Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit an Bildschirmgeräten

nach der Richtlinie 90/270/EWG,
dem Arbeitsschutzgesetz und
der Bildschirmarbeitsverordnung

Fassung vom 11.12.1996, veröffentlicht DiBl. I Nr. 2 vom . . 1997 , S.

Die Senatsverwaltung f für Inneres hat am 11. Dezember 1996 die nachstehenden Empfehlungen erlassen und im Dienstblatt I für Berlin vom . . 199 bekanntgegeben.

Inhaltsverzeichnis:

1. Neues Bildschirmarbeitsplatzrecht
2. Anwendungsbereich
2.1 Anforderungen an die Gestaltung
2.2 Fristen
2.3 Ausnahmefälle
3. Gestaltungsanforderungen
3.1 Bildschirm und Umgebung
3.1.1 Bildschirme
3.1.2 Umrüstung alter Bildschirme
3.1.3 Beschaffung neuer Bildschirme
3.1.4 Hilfestellung durch Positiv-Negativ-Liste des LIT
3.2 Tastatur
3.3 Flächenbedarf von Bildschirmarbeitsplätzen
3.4 Arbeitstisch, Arbeitsfläche
3.5 Arbeitsstuhl
3.6 Arbeitsumgebung
3.7 Zusammenwirken Mensch - Arbeitsmittel
4. Arbeitsplatzbeurteilung, Arbeitsplatzanalyse
4.1 Zeitpunkt der Arbeitsplatzbeurteilung
4.2 Vorgehensweise
5. Unterrichtung, Unterweisung der Beschäftigten
6. Täglicher Arbeitsablauf
7. Beteiligung der Beschäftigten
8. Schutz der Augen und des Sehvermögens
9. Literatur, Normen, Lernprogramm

Anlagen :

  • 1. Richtlinie 90/270/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten

  • 2. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung - BildscharbV) mit Begründung

  • 3. Strahlungshöchstwerte-Tabelle

1. Neues Bildschirmarbeitsplatzrecht

Die Richtlinie 90/270/EWG "über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten" (im folgenden "EU-Richtlinie ", - in Anlage 1 beigefügt -) schreibt für alle Mitgliedsstaaten der EU bestimmte technische und organisatorische Auflagen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Bildschirmarbeit im Sinne einer menschengerechten Gestaltung der Arbeit vor.

Die EU-Richtlinie war als Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs.1 der Richtlinie 89/391/EWG vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit nach ihrem Art. 11 Ab s. 1 bis zum 31. Dezember 1992 in innerstaatliches Recht umzusetzen. Mit dem Erlaß des Arbeitsschutzgesetzes am 7. August 1996 (im folgenden ArbSchG) wurden diese EU-Richtlinien auch in Deutschland umgesetz t. Mit Wirkung vom 20. Dezember 1996 ist das ArbSchG durch eine im wesentlichen dem Wortlaut der EU-Richtlinie entsprechende Bildschirmarbeitsverordnung konkretisiert worden. Die Verordnung (im folgenden BildscharbV) mit ihrer Begründung in der Bundesrats-Drucksache liegt als Anlage 2 diesem Rundschreiben bei.

Nach § 2 Abs.1 S.1 des Berliner Gesetzes über die Durchführung des Arbeitsschutzes von 1953 war der Dienstherr ohnehin verpflichtet, die Arbeitsstätte so einzurichten und zu unterhalten, daß alle Dienstkräfte gegen Gefahren für ihre Gesundheit so weit geschützt sind, wie es unter anderem "dem Stand der Technik" und "den berechtigten Lebensforderungen" entspricht. Dabei mußte man voraussetzen, daß bei technischen Arbeitsmitteln alle technischen Anforderungen eingehalten werden, wenn sie mindestens den harmonisierten europäischen Normen entsprechen.

Gemäß Art. 74 Nr. 12 GG ist das Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitsschutzes Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung. Das bedeutet, daß Gesetze des Landes Berlin zu dieser Thematik zulässig und anwendbar sind, solange der Bund nicht von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat. Maßstab für die Fragen des Arbeitsschutzes ist deshalb jetzt im wesentlichen das ArbSchG des Bundes einschließlich der Regelungen in der Bildschirmarbeitsverordnung.

Das ArbSchG dient der Sicherung und Verbesserung der Sicherheit und des Arbeitsschutzes aller Beschäftigten (§ 1), wozu nach § 2 Arbeitnehmer ebenso gehören wie Beschäftigte mit Beamten-, Richter- und Soldatenstatus.

Detailliertere Umsetzungsregeln wird außerdem die VBG 104 enthalten, eine Unfallverhütungsvorschrift des Verbands der gewerblichen Berufsgenossenschaften gemäß § 15 SGB VII, bisher nur als Entwurf samt Durchführungsanweisungen (DA ) vom März 1995 vorliegend, im folgenden zitiert als "VBG 10 4".

2. Anwendungsbereich

Die neuen Regelungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz gelten gemäß Art. 1 III EU-Richtlinie / § 1 BildscharbV für die Arbeit an Bildschirmgeräten mit Ausnahme von

- Fahrer- bzw. Bedienerplätzen von Fahrzeugen und Maschinen,
- Bildschirmgeräten an Bord eines Verkehrsmittels,
- Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind,
- sogenannten "tragbaren" Datenverarbeitungsanlagen, sofern sie nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden,
- Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräten mit einer kleinen Daten- oder Meßwertanzeigevorrichtung, die zur direkten Benutzung des Gerätes erforderlich ist,
- Schreibmaschinen klassischer Bauart mit Display.

Während die Gestaltungsanforderungen im Anhang der BildscharbV (dazu unten Punkt 3) alle Bildschirmarbeitsplätze treffen, gelten die Schutzvorschriften der §§ 5 bis 7 der BildscharbV nur für Beschäftigte, die "gewöhnlich zu einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen", eine Untergrenze, die der § 2 Abs.5 TV Infotechnik bei bildschirmunterstützten Arbeitsplätzen nicht kennt.

Nach den Entwürfen zur BildscharbV wurde dies zunächst "vermutet, wenn Beschäftigte regelmäßig wiederkehrend mindestens 2 Stunden je Arbeitstag mit dem Bildschirmgerät arbeiten" (sog. "Vermutung sgrenze"). Dieser Zeitfaktor stellt jedoch nur ein quantitatives Mer kmal unter mehreren anderen qualitativen dar, die ebenfalls zur Anwendung der Schutzvorschriften führen, wie die Tatsache, daß jemand u nunterbrochen am Bildschirm arbeiten muß, oder eine hohe Komplexität der Anwendungen, hohe individuelle Relevanz der Bildschirmarbeit für das Arbeitsergebnis und starke Abhängigkeit von der Leis tung des Computersystems.

Bei Zweifeln im Einzelfall über die Anwendbarkeit der Schutzvorschriften sollte deshalb der mögliche Einfluß der Bildschirmarbeit auf die Gesundheit nach Sinn und Zweck der Regelungen geprüft werden. Zum Beispiel kann zur Vermeidung von Gesundheitsbeeinträchtigungen ein "nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit" auch dann als erreicht gelten, wenn Beschäftigte täglich mindestens 1 Stunde ununterbrochen das Gerät benutzen. Wer noch weniger Zeit am Bildschirm verbringt, dürfte damit unter dieser "Vernachlässigungsgrenze" bleiben; für ihn gelten aber gegebenenfalls die Schutzbestimmungen des TV Infotechnik.

Deshalb wird am besten nach der folgenden Maxime verfahren: Wer am Bildschirm gewöhnlich zwischen einer (Vernachlässigungsgrenze) und zwei Stunden (Vermutungsgrenze) täglich wiederkehrend arbeitet und Befindlichkeitsstörungen hat, gilt als Beschäftigter im Sinne der §§ 5 bis 7 der BildscharbV.

Für das Vorliegen des Merkmals "normale Arbeit" ist maßgeblich, daß Beschäftigte das Gerät zur Bewältigung der Arbeitsaufgaben benutzen; "gewöhnliches Benutzen" bedeutet, daß im zeitlichen Verlauf eine gewisse Stetigkeit und Regelmäßigkeit vorliegen muß, wobei für den Aufgabenbereich außergewöhnliche Nutzungen außer Betracht bleiben können.

2.1 Anforderungen an die Gestaltung

Nach den Vorgaben der EU-Richtlinie/ BildscharbV hat der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Bildschirmarbeitsplätze den dort jeweils im Anhang genannten Anforderungen ("Mindestvorschriften" in der EU-Richtlinie, "Gestaltungsanforderungen" in der BildscharbV) entsprechen.

Dies bedeutet, daß bei Neueinrichtung von Bildschirmarbeitsplätzen neben dem geltenden Recht die im Anhang der EU-Richtlinie / BildscharbV gestellten Gestaltungsanforderungen sofort erfüllt werden müssen.

Für bereits in Betrieb befindliche Arbeitsplätze sind diese geeigneten Maßnahmen dann zu treffen, wenn

  • 1. diese Arbeitsplätze wesentlich geändert werden oder

  • 2. die Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Punkt 4.) ergibt, daß durch die Arbeit an diesen Arbeitsplätzen Leben oder Gesundheit der Beschäftigten gefährdet ist.

Um Fehlinvestitionen zu vermeiden, ist daher bei der Neueinrichtung, aber auch bei Ersatzbeschaffungen für bereits bestehende Bildschirmarbeitsplätze darauf zu achten, daß die Gestaltungsanforderungen neben allen bisher geltenden Voraussetzungen von vornherein erfüllt werden.

2.2 Fristen

Das europäische Bildschirmarbeitsplatzrecht gilt seit dem 31. Dezember 1992. Als Termin für die Umrüstung von bestehenden Bildschirmarbeitsplätzen ist in der - für die Verwaltung insoweit direkt anwendbaren - EU-Richtlinie der 31. Dezember 1996 genannt.

Einen Schwerpunkt der Erneuerung bestehender Arbeitsplätze dürfte vorerst die Umrüstung ergonomisch inakzeptabler Bildschirme (einschließlich Grafikkarten und Treibern) gemäß unten Punkt 3.1.1. bilden.

2.3 Ausnahmefälle

Von den Gestaltungsanforderungen darf nach § 4 Abs.3 BildscharbV abgewichen werden, wenn

  • 1. die spezifischen Erfordernisse des Bildschirmarbeitsplatzes oder Merkmale der Tätigkeit diesen Anforderungen entgegenstehen oder

  • 2. der Bildschirmarbeitsplatz entsprechend den jeweiligen Fähigkeiten der daran tätigen Behinderten unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung gestaltet wird,

und dabei Sicherheit und Gesundheitsschutz auf andere Weise gewährleistet sind.

Die hiermit eröffneten Möglichkeiten zur Abweichung von den Gestaltungsanforderungen betreffen jedoch in der Verwaltung seltene Ausnahmefälle, etwa bei fest montierten Bildschirmen in industriellen und Produktionsprozessen, oder etwa bei Überwachungs- und Kontrollaufgaben und in werkstattnahen Bereichen.

3. Gestaltungsanforderungen

Die Gestaltungsanforderungen, die jeweils im Anhang der EU-Richtlinie / BildscharbV aufgeführt sind, unterscheiden - bei unterschiedlicher Terminologie - Anforderungen, die an Bildschirmgeräte und Tastatur, sonstige Arbeitsmittel, Arbeitsumgebung und an das Zusammenwirken Mensch - Arbeitsmittel gestellt werden. Im einzelnen wird auf folgendes hingewiesen:

3.1 Bildschirm und Umgebung

Gemäß Art. 2 a) EU-Richtlinie / § 2 BildscharbV gelten die Gestaltungsanforderungen für alle Bildschirme zur Darstellung von alphanumerischen Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens. Dazu zählen auf Kathodenstrahlröhren basierende Bildschirme ebenso wie auf Flüssigkristall- (LCD) oder TFT-Displays basierende sowie andere, noch in Entwicklung befindliche Technologien. Auch Bildschirmgeräte zur Prozeßsteuerung und nicht-elektronische Darstellungssysteme, wie z.B . Microfiches- und Mikrofilmlesegeräte, fallen unter den Begriff Bildschirm.

Weiterhin gelten die Zielsetzungen der Sicherheitsregeln f ür Bildschirmarbeitsplätze im Bürobereich (GUV 17.8 ) vom Oktober 1980, insbesondere in den Nrn. 4.1 und 4.8. Diese Sicherheitsregeln sind erneut als für die Berliner Verwaltung geltend anerkannt worden im § 4 TV Infotechnik, der im Satz 3 im übrigen festlegt, daß von den neuesten gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen auszugehen ist. Dazu gehören die internationalen Normen DIN EN 2 9241 (Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten) -Teil 3 (Anforderungen an visuelle Anzeigen) und ISO DIS 9241 - Teil 8 (Anforderungen an Farbdarstellungen).

3.1.1 Bildschirme

Die Gestaltungsanforderungen der EU-Richtlinie / BildscharbV konzentrieren sich für den Bildschirm im wesentlichen auf Zeichendarstellung, Bildstabilität, Kontrasteinstellung und Reflexe, sowie auf Strahlungsarmut. Zu beachten ist, daß hier - anders als in den Sicherheitsregeln - ausnahmslos die Neig- und Drehbarkeit des Bildschirms vorgesehen ist.

Bildschirme müssen vor allem gemäß dem jeweiligen Anhang von Art. 4, 5 EU-Richtlinie / § 4 Abs.1 BildscharbV flimmerfrei sein.

Die Bildwiederholfrequenz der Monitore muß auf die ergonomisch erforderlichen mindestens 73 Hz non-interlaced (Ganzbildverfahren) in den betriebenen Auflösungen erhöht werden können (vgl. VBG 104 DA zu § 14); im Zweifel ist mit entsprechenden Verfahren nachzumessen.

Der Bildschirm muß bei richtiger Aufstellung frei von Reflexen und Spiegelungen sein, die den Benutzer stören können (Nr . 1 b der Mindestvorschriften der EU-Richtlinie, VBG 104 § 16).

Grundsätzlich ist eine mittlere Leuchtdichte von 100 cd/m² empfehlenswert; eine mittlere Leuchtdichte auf dem Bildschirm von weni ger als 35 cd/m² ist nicht zulässig (VBG 104 DA zu § 11 Ab s. 4).

Für die Darstellung von numerischen Zeichen und Großbuchstaben muß die Zeichenmatrix mit mindestens 7 x 9 Bildelementen (Breite mal Höhe) verwendet werden (VBG 104 DA zu § 12) . Die Zeichenhöhe (Großbuchstaben) sollte auf einen Sehwinkel von 20 Bogenminuten eingestellt werden können (VBG 104 DA zu § 12), was bei 60 - 80 cm Augenabstand vom Bildschirm einer Schrifthöhe von ca. 4 mm entspricht.

Sinnvoll ist ein einheitliches Vorgehen bei der strahlungsbedingten Umrüstung der Bildschirme. Technisch fallen bei Bildschirmgeräten mit Kathodenstrahlröhren (CRT) verschiedene Strahlungen an, für die entsprechend unterschiedliche Höchstwerte der deutschen und schwedischen Regelungsinstanzen gelten, wie die Tabelle in der Anlage 3 zeigt. Alle Dienstkräfte können darauf hingewiesen werden, daß der beste Weg, um die technisch zwangsläufige restliche Bildschirmstrahlung in längeren Arbeitspausen völlig zu vermeiden, aus dem völligen Abschalten der Stromzufuhr des Bildschirms (bzw. Power-Management Null) besteht. Die sogenannten Bildschirmschoner dagegen reduzieren die Strahlung kaum, im Durchschnitt allenfalls um 15 Prozent.

In Nr. 19 der Gestaltungsanforderungen der BildscharbV heißt es (sinngleich mit Nr . 2 f der Mindestvorschriften der EU-Richtlinie):

"Die Strahlung muß - mit Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen Spektrums - so niedrig gehalten werden, daß sie für Sicherheit und Gesundheit der Benutzer des Bildschirmgerätes unerheblich ist."

Diese unerheblichen Werte werden von Bildschirmen mit dem Prüfsiegel nach der Norm MPR I (1987) des Meß - und Prüfrates (des schwedischen Materialprüfungsamtes) teilweise bereits erreicht oder nur knapp verfehlt, wobei allerdings die übrigen Qualitätsmerkmale häufig nicht erreicht werden.

Sie werden in der Regel von Bildschirmen mit der zertifizierten Norm MPR II (1990) erreicht; deren Richtwerte gehen nämlich davon aus, daß die elektrischen und magnetischen Felder rund um den Bildschirm das im übrigen vorkommende Feldniveau nicht nennenswert erhöhen sollen.

Der ein wenig strengere Maßstab TCO 1992 der Schwedischen Zentralorganisation der Angestellten und Beamten TCO v erringert diese Strahlungswerte weiter in einen strahlenhygienisch und nach neuesten gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen praktisch irrelevanten Bereich und führt somit zu einer weiteren Risikoabsenkung.

Noch umfassender ist der Maßstab TCO 1995 ausgearbeitet. Er enthält zusätzlich zu den Bestimmungen über die Höchstgrenzen von Strahlung, elektromagnetischen Feldern und Energieverbrauch neue Anforderungen; unter anderem sollen danach bei der Produktion die Chemikalien FCKW und HFCKN sowie bromidhaltige Flammschutzmittel nicht mehr verwendet werden und die Gerätekomponenten wiederverwertbar sein. Weiter werden hier Bildschirmgröße, Flimmern, Farbe, Schärfe und Form der Zeichen, Reflexionen auf der Bildschirmoberfläche sowie Arbeitshöhe und Anstellwinkel der Tastatur behandelt sowie niedrigere Werte als bisher auch bei Wärmeabgabe, Geräuschentwicklung und Energieverbrauch vorgeschrieben.

In Deutschland wird das blaue Umweltzeichen, der sog. "Blaue Engel" nach den Vorschriften der Jury Umweltzeichen vom RAL e.V. und das Zertifikat "Ergonomie geprüft" bisher nur vom TÜV Rheinland an Geräte verliehen, die ein Prüfergebnis nach entsprechenden (TCO 1992) bzw. noch strengeren Maßstäben erreichen. Als allgemeiner Maßstab hat sich dies jedoch international noch nicht durchgesetzt.

Die Senatsverwaltung für Inneres empfiehlt angesichts dieser Lage, bei der Umrüstung von Bildschirmen bis auf weiteres folgendermaßen zu verfahren:

3.1.2 Umrüstung alter Bildschirme:

Geräte ohne Prüfsiegel

sind als erste unverzüglich, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1996 auszutauschen;

Geräte mit MPR I

sind als nächste ebenfalls unverzüglich auszutauschen, es sei denn, daß sie die geforderten Werte erreichen;

Geräte mit MPR II

kann man bis zum Ablauf ihrer Nutzungsdauer weiterverwenden, wenn sie die erforderlichen Gestaltungsanforderungen erfüllen.

Es sollte darauf geachtet werden, daß ein Bildschirm unverzüglich auszutauschen ist, wenn sich bei einer Arbeitsplatzbeurteilung (Punkt 4.) herausstellt, daß seine Mängel (auch durch Umrüstung mit Grafikkarten und Treibern ) nicht behebbar sind und er deshalb nicht den Anforderungen entspricht.

3.1.3 Beschaffung neuer Bildschirme:

Ab sofort sollten Geräte mit mindestens TCO '92 angeschafft werden - wie auch seit 1993 in den APC-Sammelausschreibungen des Landesamtes für Informationstechnik LIT - BV B 25 - berücksichtigt, wenn die Darstellungsgüte den Anforderungen der jeweiligen IT-Anwendungen voll entspricht.

Da der Maßstab TCO '95 im wesentlichen die Strahlungswerte der TCO '92 - verbunden mit der erneuten Forderung eines "Power-Management" zur Energieeinsparung - vom Bildschirm auf den gesamten Computer am Arbeitsplatz ausdehnt, müssen zwar noch nicht, können aber auch schon - insbesondere aus Energie-Ersparnisgründen - Geräte mit TCO '95 bzw. mit dem entsprechenden TÜV-Rheinland-Zertifikat ("Ergonomie geprüft" ) angeschafft werden.

3.1.4 Hilfestellung durch Positiv-Negativ-Liste des LIT:

Die Einzelkomponenten Monitor, Grafikkarte, Treiber, Betriebssystem und Anwendung legen gemeinsam Flimmerverhalten, Qualität der visuellen Anzeige und Farbdarstellung des Bildschirms fest. Manche früher installierten Bildschirme können mit einer anderen Grafikkarte und entsprechenden Treibern eine bessere Darstellungsgüte und Flimmerfreiheit erreichen.

Anhaltspunkte darüber, ob ein bestimmter Bildschirm die ergonomischen Grenzwerte erfüllt, liefert eine vom Landesamt für Informationstechnik erarbeitete Positiv-Negativ-Liste mit einer Auswahl der bei den Behörden eingesetzten Bildschirmtypen. Die Zusammenstellung basiert auf einer Umfrage über die eingesetzten Geräte und auf deren technischen Daten. Sie ist - ohne daß MS-Access installiert zu sein braucht - als Access-Runtime-Version auf Diskette verfügbar und enthält über den selektiven Zugriff auf Bildschirmtypen Bemerkungen zu Grafikkartenkombinationen und ergonomische Einsatzempfehlungen.

Die Positiv-Negativ-Liste der Bildschirmtypen ist als Programm Ergo-Monitor erhältlich beim

LIT - I C 3 Rm - Herrn Rominski, Tel. 95-6077, (Amt) 867-6077.

Sie enthält Einschätzungen und Bewertungen; in Zweifelsfällen wird den Dienststellen Rücksprache mit dem LIT empfohlen.

3.2 Tastatur

Hinsichtlich der Tastatur gehen die Gestaltungsanforderungen nicht über die Sicherheitsregeln für Bildschirmarbeitsplätze im Bürobereich (GUV 17.8) vom Oktober 1980 hinaus (vgl. dort insbesondere Nr. 4.3). Tastaturen sollten grundsätzlich den geltenden Normen ISO 9995, DIN 2137 (mit der kommenden "Berichtigung") und DIN 9755 folgen; bei Neuanschaffungen sollte - wie bei den Sammelausschreibungen des LIT berücksichtigt - auf Erfüllung der 1994 veröffentlichten einschlägigen neuen Teile dieser Normen geachtet werden.

Abgewinkelte Tastaturen nach DIN 213 7 Teil 13 sind zumindest dann empfehlenswert, wenn Anwender, besonders so lche mit Zehn-Finger-Schreibtechnik, häufig Texte bearbeiten.

3.3 Flächenbedarf von Bildschirmarbeitsplätzen

Bezüglich des Flächenbedarfs von Bildschirmarbeits plätzen gehen die Gestaltungsanforderungen nicht über die Zielsetzungen entsprechend der ArbStättV (§ 23) und der Sicherheitsregeln hinaus - vergleiche GUV 17.7 Nr. 4.10.1: "im Mittel nicht weniger als 8 - 10 m²" (Sollvorschrift) und GUV 17.8 Nr. 4.9.1: "sollen die angegebenen oberen Werte möglichst nicht unterschritten werden". Abgesehen von den Werten der bisherigen Raumkoordinierungsanweisung hat sich in der Praxis ein oberer Wert von durchschnittlich 11 m² als realistisch herausgestellt. Zusätzlich gibt die DIN-Norm 4543-1 Anhaltspunkte.

3.4 Arbeitstisch, Arbeitsfläche

Die Gestaltungsanforderungen gehen hier nicht über die Sicherheitsregeln hinaus (vgl. insbesondere G UV 17.7 Nr. 4.1 und GUV 17.8 Nr. 4.6). Die Arbeitsplattentiefe ist bei Bildschirmarbeitsplätzen in Abhängigkeit von der Sehentfernung zum Bildschirm (nach DIN 4549 vorzugsweise 50 cm) und der Tiefe des Bildschirmgerätes zu wählen. Die Tischtiefe sollte danach mindestens 80 cm, bei den heute üblichen Bautiefen von Bildschirmen mit 17 Zoll, d.h. mit 39 cm sichtbarer Diagonale, mindestens 90 cm betragen.

3.5 Arbeitsstuhl

Die Gestaltungsanforderungen werden im wesentlichen durch Einhaltung der Nr. 4.7.1 der Sicherheitsregeln für Bildschirmarbeitsplätze im Bürobereich (GUV 17.8) in Verbindung mit Nr. 4.2 und 4.3 der Sicherheitsregeln für Büroarbeitsplätze (GUV 17.7) erfüllt.

Neu sind allerdings

  • - die generelle Forderung nach einer in Höhe und Neigung verstellbaren Rückenlehne und

  • - die Pflicht, Fußstützen auf begründeten Wunsch zur Verfügung zu stellen, wenn eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung ohne Fußstütze nicht erreicht werden kann.

Unter Berücksichtigung der EU-Richtlinie / BildscharbV (vgl. oben 2.3.) ist der Einsatz von Stühlen mit fester Rückenlehne jedoch insbesondere weiterhin zulässig, wenn dies im Einzelfall, z.B. aus gesundheitlichen Gründen zweckmäßig oder erforderlich ist.

Entsprechend ist die Pflicht zur Bereitstellung von Fußstützen dahin zu verstehen, daß nicht bereits der Wunsch als solcher ausschlaggebend sein kann, sondern er auch unter ergonomischen Ges ichtspunkten sinnvoll erscheinen muß.

3.6 Arbeitsumgebung

Hinsichtlich der Anforderungen an die Arbeitsumgebung stellen die hier sehr allgemein gehaltenen Gestaltungsanforderungen im Vergleich zu bestehenden Vorschriften besondere Anforderungen zur Vermeidung von Reflexen und Blendungen (in BildscharbV Anhang Nr.15 und 16) .

Der Forderung nach einer geeigneten verstellbaren Lichtschutzvorrichtung, durch die sich die Stärke des Tageslichteinfalls auf den Arbeitsplatz vermindern läßt, kann in idealer Weise durch Lamellenvorhänge, teilweise aber bereits durch einfache Vorhänge entsprochen werden. Die weiteren Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung sind wie bisher zu berücksichtigen.

Zu achten ist außerdem darauf, daß die Leuchtdichtekontraste im Raum relativ gering zu halten sind und daß die Mindest-Nennbeleuchtungsstärke von 500 Lux weder wesentlich über- noch unterschritten wird.

3.7 Zusammenwirken Mensch - Arbeitsmittel

Den Gestaltungsanforderungen kann Genüge getan werden durch Einhaltung der ISO-Norm 9241-10 "Grundsätze der Dialoggestaltung", die 1995 als europäische Norm EN ISO 9241-10 veröffentlicht wurden und den Status einer deutschen Norm besitzen.

Diesen Grunds ätzen ist nach den Worten der BildscharbV, sowie nach der sinngleichen Vorschrift der EU-Richtlinie, "bei Entwicklung, Auswahl, Erwerb und Änderung von Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten an Bildschirmgeräten Rechnung zu tragen", also zunächst beim Ablösen veralteter Software ebenso wie auch bei Eigenentwicklungen, bei der Vergabe von Software-Entwicklungsaufträgen und bei der Auswahl von Standard-Software-Produkten. Beim Einsatz von Standard-Software haben sich diesbezüglich schon seit geraumer Zeit Umrüstungen von DOS und entsprechenden DOS-Applikationen auf grafikorientierte Software wie z.B. Windows, WinWord, Excel o.ä. als günstig erwiesen. Diese Software bietet nach allgemeiner Einschätzung eine bessere Anwenderführung sowie bessere Schnittstellen zwischen den einzelnen grafikorientierten Software-Produkten.

Generell ist in Zukunft bei der Einführung neuer Software von Herstellern und Lieferanten die Einhaltung der Mindestbedingungen und entsprechenden Normen, beispielsweise in Form eines Zertifikats, zu fordern.

4. Arbeitsplatzbeurteilung, Arbeitsplatzanalyse

Nach Art. 3 EU-Richtlinie / § 5 Abs.1 ArbSchG i.V.m. § 3 BildscharbV ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Arbeitsplatzanalyse zur Beurteilung der Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen durchzuführen sowie zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der dabei festgestellten Gefahren zu treffen.

4.1. Zeitpunkt der Arbeitsplatzbeurteilung

Generell ist eine solche " Beurteilung der Arbeitsbedingungen" bei allen Bildschirmarbeitspätzen vorzunehmen. Als zeitliche Vorgehensweise empfiehlt sich, die Arbeitsplätze folgendermaßen der Reihe nach zu analysieren (vgl. VBG 104 § 4):

1. bei der Inbetriebnahme,
2. bei jeder wesentlichen Änderung des Arbeitssystems,
3. im Einzelfall an einem Arbeitsplatz, wenn an diesem Arbeitsplatz Beschwerden au ftreten, die auf die Arbeit am Bildschirmgerät zurückgeführt werden können,

es sei denn, eine andere Reihenfolge erscheint zweckmäßiger oder wirtschaftlicher.

Bei neu in Betrieb zu nehmenden Bildschirmarbeitsplätzen (Nr.1) sind die Gestaltungsanforderungen selbstverständlich schon bei der Planung, Ausstattung und Einrichtung zu berücksichtigen. Bei dementsprechend ordnungsgemäß geplanten Bildschirmarbeitsplätzen kann die Arbeitsplatzbeurteilung sich auf das Ziel beschränken, den Arbeitsplatz konkret an den Menschen anzupassen, der dort arbeiten soll.

Vorrangig ist demnach eine Erfassung und sofortige Beseitigung gravierender ergonomischer Schwachstellen bei bestehenden Arbeitsplätzen insbesondere bei Beschwerden (Nr.3) unter Berücksich tigung der Gestaltungsanforderungen.

4.2 Vorgehensweise

Neben den neuen europäischen Gestaltungsanforderungen müssen beim Beurteilen eines Bildschirmarbeitsplatzes inhaltlich dieselben Überlegungen herangezogen werden, die schon bisher notwendig waren, um die Arbeitsplätze entsprechend §§ 4 und 11 TV Infotechnik - ausgehend von den "neuesten gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen" - einzurichten.

Bei gleichartigen Arbeitsplätzen und Arbeitsmitteln kann es ausreichen, die problematischen Komponenten eines Arbeitsplatzes (den Raum, die Hard- und Software, das Umfeld und den Arbeitsablauf) zu beurteilen, soweit das in vollem Umfang auf andere Arbeitsplätze übertragbar ist (§ 5 Abs.2 S.2 ArbSchG, vgl. VBG 104 DA zu § 4). Die Dienststellen sollten schriftlich fixieren, für welche konkreten Arbeitsplätze die Übertragbarkeit angenommen wurde.

Die Ergebnisse der Arbeitsplatzbeurteilung sind in ausreichendem Maße, bei gleichartiger Situation gegebenenfalls zu sammengefaßt zu dokumentieren (§ 6 ArbSchG).

Werden Mängel festgestellt, müssen Maßnahmen zu deren Beseitigung festgelegt werden. Dabei sollten Verantwortlichkeiten und Termine festgesetzt werden.

Für die Durchführung und für die Dokumentation der einschlägigen Parameter von Arbeitsplatzbeurteilungen lassen sich verschiedene Checklisten und Erfassungsbögen nutzen. Die Senatsverwaltung für Inneres beabsichtigt, ihren Erfassungsbogen "Arbeiten am Bildschirm - Bestandsaufnahme", den vorschaltbaren Selbsterfassungsbogen "Arbeiten am Bildschirm - Sub jektive Beurteilung" einzusetzen sowie gegebenenfalls Checklisten der Technologie-Beratungsstelle TBS des DGB für diesen Zweck zu testen.

Die jeweils aktuellen Versionen der Erfassungsbögen "Arbeiten am Bildschirm" sind, sobald das Beteiligungsverfahren durchgeführt ist, erhältlich bei

SenInn AV A 55 - He rrn Weidner - Tel. 867 (95)-5548.

5. Unterrichtung, Unterweisung der Beschäftigten

Den Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes (§§ 12, 14) über di e Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer entsprechen die Einarbe itungs- sowie Aus- und Fortbildungsregeln des § 7 TV Infotechnik. Zu achten ist darauf, daß die Unterrichtung nicht nur auf die Handhabung der Geräte, sondern auch auf gesundheits- und sicherheits relevante sowie ergonomische Gesichtspunkte der Bildschirmarbeit erstreck t wird (vgl. auch bereits § 2 Abs.4 Berliner Arbeitsschutzgesetz und Nr. 6.2 der Sicherheitsregeln für Bildschirmarbeitsplätze im B ürobereich, GUV 17.8).

Die Verwaltungsakademie wird f ür Dienstkräfte, die mit der Umsetzung des neuen Bildschirmarbe itsplatzrechts beschäftigt sind, eine Seminarreihe anbieten.

6. Täglicher Arbeitsablauf

Der Fo rderung des Art. 7 EU-Richtlinie / § 5 BildscharbV nach regelmä ßigen Unterbrechungen der Bildschirmarbeit entspricht § 8 TV I nfotechnik. Hervorzuheben ist insbesondere, daß auch die neuen Regelungen nicht einen unbedingten Anspruch auf zusätzliche Arbeitspausen gewähren, sondern daß der Anforderung durch einen Wechsel zwischen Bildschirm- und anderer Arbeit genügt werden kann.

7. Beteiligung der Beschäftigten

Das ArbSchG sieht verschiedene Formen der Beteiligung der Beschäftigten vor.

§ 14 Abs.2 ArbSchG gewährt den einzelnen Beschäftigten in Betrieben des öffentlichen Dienstes ein Recht auf Anhörung zu allen Maßnahmen der Sicherheit und des Arbeitsschutzes, sofern keine Vertretung der Beschäftigten besteht.

Die Beschäftigten sind berechtigt, Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Außerdem stellt § 17 Abs.2 ArbSchG den Beschäftigten ein Beschwerderecht zur Verfügung, wenn sie aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Meinung sind, daß die Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen des Arbeitgebers nicht ausreichen, und er darauf gerichteten Beschwerden nicht abhilft.

Diese Regelungen setzen im wesentlichen die in Art. 11 der Richtlinie 89/391/EWG statuierten Beteiligungsrechte der Beschäftigten um. Unberührt bleiben selbstverständlich die Beteiligungsrechte der zuständigen Personalvertretungen nach dem PersVG.

Zusätzlich obliegt den Beschäftigten gem. § 16 Abs.1 ArbSchG eine Meldepflicht an den Vorgesetzen bezüglich festgestellter unmittelbarer Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit.

8. Schutz der Augen und des Sehvermögens

Die Vorschriften des Art. 9 EU-Richtlinie / § 6 BildscharbV über den Schutz der Augen und des Sehvermögens der Arbeitnehmer gehen nicht über die Regelungen des § 6 TV Infotechnik hinaus.

Gemäß § 7 BildscharbV i.V.m. § 25 Abs.1 Nr.1 ArbSchG begeht ein Arbeitgeber eine (mit Bußgeld bis zu 10.000,- Deutsche Mark sanktionierte) Ordnungswidrigkeit, wenn er angemessene Untersuchungen der Augen und des Sehvermögens durch eine "fachkundige Person" nicht oder nicht rechtzeitig anbietet.

Der in § 3 Abs.3 ArbSchG geforderten Kostenfreiheit für die Arbeitnehmer kann dadurch entsprochen werden, daß die Krankenversicherungen die notwendigen Kosten, insbesondere für Sehhilfen, übernehmen. Weiteres dazu ist dem Rundschreiben Inn II Nr. 65/1993 Tzn. 1.2 .7, 1.2.8, 2.6 bis 2.6.2 und 3.4 in der Fassung gemäß Rundschreiben II Nr. 83/1994 zu entnehmen.

9. Literatur, Normen, Lernprogramm

Eine Literaturliste zur Bildschirmarbeitsplatz-Ergonomie sowie eine Liste einschlägiger Normen enthält der Anhang des folgenden BBB-Sonderdrucks (Bundesverwaltungsamt, - BBB -, 50728 Köln):

Bundesverwaltungsamt, Bundesstelle für Büroorganisation und Bürotechnik,

Inf 1402, "Ergonomie: Arbeitsplätze und Bürosysteme - EU-Richtlinie und weitere Regelwerke -", 108 Seiten, Köln, Januar 1996 .

Der Hauptpersonalrat für die Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin verfügt über eine weitere Literatur-Zusammenstellung.

Ein Lernprogramm zur Bildschirmarbeitsplatz-Ergonomie hat das IuK-Zentrum der Verwaltungsakademie im Einsatz (Alt-Friedrichsfelde 60, 10315 Berlin-Lichtenberg, Tel. 5161 (998)-4775):

Der Mensch am Computer - Ergonomie am Arbeitsplatz, 2/X 917 D, 1992 (Bearbeitungszeit ca. 3 - 6 Stunden) .

Bei der Eigenunfallversicherung Berlin gibt es außerdem eine

CD-ROM: "Ergonomie im Büro - Hardware, Arbeitsumgebung, Or ganisation, Software, Möblierung"

von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft. Anfragen von Org-Stellen bzw. Steuerungsdiensten können schriftlich über Fachpost gerichtet werden an EUV, Referat A (Fax: 51549-109).

Berlin, den 11. Dezember 1996

In Vertretung

Lancelle

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